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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden alle Gesetzesverletzungen, die der Täter im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Das Bestreiten einschlägiger, rechtskräftig abgeurteilter Vortaten überschreitet die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens nicht; Nachteile dürfen dem Angeklagten aus einer solchen Einlassung nicht entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |