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Ein E-Scooter, der eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen kann, ist kein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV, da dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h betragen darf. Für ein solches Kraftfahrzeug gilt der Grenzwert von 1,1 ‰ für die absolute Fahruntüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |