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Für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von § 315c Abs. 1 StGB ist die Feststellung eines "Beinahe-Unfalls" erforderlich, bei dem es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht; bloße Wahrnehmungen wie Vibrationen oder aufwirbelndes Spritzwasser reichen hierfür nicht aus. Die Qualifikationstatbestände des § 315d Abs. 2 und 5 StGB finden auch Anwendung, wenn es sich bei den gefährdeten oder getöteten Personen um Mitinsassen des Täterfahrzeugs handelt, sofern diese nicht Tatbeteiligte im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |