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Für eine Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB) müssen die Feststellungen eindeutig belegen, dass nach den Vorstellungen des Angeklagten ein Rennen über eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke gefahren werden sollte. Ein Maßregelausspruch, insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis, erfordert Feststellungen zum Besitz einer Fahrerlaubnis. Das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist bei widersprüchlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs rechtsfehlerhaft, wobei § 64 StGB Vorrang vor § 35 BtMG hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |