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Bei der Beförderung von Rauschgift in einem Pkw zu Handelszwecken stehen weitere Gesetzesverstöße, die der Täter durch das Führen des Transportfahrzeugs verwirklicht, wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Dies gilt auch, wenn der Angeklagte auf einer Fluchtfahrt das zu Handelszwecken bestimmte Rauschgift weiterhin in seinem Fahrzeug transportiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |