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Bei einem durch Unterlassen verwirklichten versuchten Tötungsdelikt setzt der Tatentschluss in Bezug auf die hypothetische Kausalität in kognitiver Hinsicht lediglich voraus, dass der Täter den Eintritt eines Rettungserfolgs für möglich hält. Der 5. Strafsenat des BGH hat dieser Rechtsauffassung zugestimmt und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |