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Ein Unfall im Straßenverkehr setzt voraus, dass durch ein mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis ein Mensch zu Schaden kommt oder ein nicht ganz belangloser Sachschaden verursacht wird; das bloße Anfahren einer Person ohne Verletzungen oder Schmerzen stellt keinen Personenschaden dar. Der Diebstahl eines fremden Fahrzeugkennzeichens und dessen Anbringen am eigenen Fahrzeug stellen eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit dar, wenn ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |