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Die Eigenschaft von an Fahrzeugen angebrachten Kennzeichen als (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB, zumal bei ausländischen Kennzeichen, versteht sich nicht von selbst und bedarf näherer Feststellungen zur konkreten Beschaffenheit der Kennzeichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |