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Der Bundesgerichtshof gibt eine Vorlegungssache an das Oberlandesgericht zurück, da die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht gegeben sind. Die vorgelegten Rechtsfragen stellen sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht, es fehlt mithin an der Entscheidungserheblichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |