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Die Ablehnung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) bei hoher Blutalkoholkonzentration und Alkoholgewöhnung ist nicht tragfähig begründet, wenn das Landgericht widersprüchliche Feststellungen zum Leistungsverhalten trifft und die Bedeutung fehlender äußerer Ausfallerscheinungen überbewertet. Bei hoher Alkoholgewöhnung können äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit auseinanderfallen, und dem Verhalten nach der Tat kommt nur geringe Aussagekraft zu, da eine Ernüchterung eingetreten sein kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |