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Die Feststellungen zur Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind lückenhaft, wenn sie nicht erkennen lassen, ob der Angeklagte die Unfallstelle berechtigt oder entschuldigt verlassen hat. Ein berechtigtes Verlassen kann vorliegen, wenn der Angeklagte noch vor dem Verlassen der Unfallstelle eine eigene, massiv blutende Verletzung bemerkt und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verlässt, um diese versorgen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |