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Das Herstellen und der nachfolgende Gebrauch einer unechten zusammengesetzten Urkunde (hier: Anbringen und Nutzen falscher Kennzeichen am Fahrzeug) bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer (schweren) räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Delikte mit einer einheitlichen Urkundenfälschung hat schließlich zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |