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Zur Annahme einer konkreten Gefährdung nach § 315c StGB bedarf es bestimmter Feststellungen zu Geschwindigkeiten, Intensität der Gefahrenbremsungen und zum Wert der gefährdeten Sache. Eine Vorderschaftrepetierflinte gilt nur dann als verbotene Waffe nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2, wenn spezifische Merkmale wie ein Kurzwaffengriff, eine Gesamtlänge unter 95 cm oder eine Lauflänge unter 45 cm vorliegen; die bloße Bezeichnung als „Pumpgun“ genügt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |