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Zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Verursachung eines Verkehrsunfalls in Selbsttötungsabsicht: Stellt der Tatrichter fest, dass der Angeklagte den Unfall zu dem Zweck verursacht hat, seine Selbsttötungsabsicht zu verwirklichen, indem er einen so heftigen Zusammenstoß herbeiführen wollte, dass er diesen nicht überleben würde, so erschließt es sich nicht, warum er ernsthaft darauf vertrauen sollte, dass die Insassen des gerammten Fahrzeugs den Zusammenstoß überleben würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |