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Die alleinige hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Betroffenen genügt nicht, um diesem bei Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung die notwendigen Auslagen zu versagen. Es bedarf vielmehr weiterer hinzutretender Umstände, die eine Unbilligkeit der Auslagenerstattung begründen, insbesondere ob der Eintritt des Verfahrenshindernisses vom Betroffenen zu verantworten ist. Ist der Verjährungseintritt nicht vom Betroffenen zu verantworten, sind ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |