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1. Bei der Atemalkoholmessung unter Verwendung des zur Tatzeit geeichten Geräts Dräger Alcotest 9510 DE muss in den Urteilsgründen regelmäßig nur der Mittelwert angegeben werden. 2. Der Mittelwert errechnet sich ohne Sicherheitsabschlag aus den beiden vom Gerät bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelwerten. 3. Das Verschlechterungsverbot erfasst auch die Schonfrist des § 25 Abs. 2 a StVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |