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Eine Fahrtenbuchauflage kann auch dann rechtmäßig angeordnet und im Sofortvollzug durchgesetzt werden, wenn der Halter zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes abwesend war und den Fahrer deshalb nicht benennen konnte. Die bisher beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr des Halters ist unerheblich. Eine fehlende Wiederholungsgefahr aufgrund der Abwesenheit des Halters wird nicht angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |