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Das Feststellungsinteresse für zukünftige materielle Schäden nach einem Verkehrsunfall entfällt nicht, wenn die volle Haftung des Schädigers dem Grunde nach unstreitig ist. Es besteht auch dann, wenn der Eintritt weiterer Schäden von der zukünftigen Entscheidung des Geschädigten abhängt, die Reparatur durchzuführen und von einer fiktiven zu einer konkreten Schadensberechnung überzugehen, insbesondere um der drohenden Verjährung zu begegnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |