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Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger zu, wenn er Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs war und keine Einwilligung in die Beschädigung feststeht. Für den Senat bleiben ernsthafte Zweifel an einer Einwilligung des Klägers, die eine Überzeugungsbildung zu Gunsten der beweisbelasteten Beklagten nach dem Beweismaß des § 286 ZPO ausschließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |