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Die Tatsache, dass ein Betroffener aufgrund einer ärztlich diagnostizierten Erkrankung an plötzlichem Harndrang leidet und deshalb eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, rechtfertigt keine Herabsetzung des Bußgeldes oder eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt einer notstandsähnlichen Handlung. Vielmehr muss ein Betroffener in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten, Windeln nutzen oder ein Einnässen in Kauf nehmen, da die Verkehrssicherheit nicht zur Disposition steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |