Das Verkehrslexikon

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Absehen vom Fahrverbot wegen notstandsähnlicher Situationen

Absehen vom Fahrverbot wegen notstandsähnlicher Situationen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Notstandsähnliche Situationen können durchaus dazu führen, dass für eine formale Gesetzwidrigkeit gerechtfertigt ist. Dies kann nicht nur bei Geschwindigkeitsüberschreitungen eine Rolle spielen, sondern sogar bei Rotlichtverstößen.

Allerdings sind bei der vorzunehmenden Interessen- und Güterabwägung wegen des hohen Gefährdungspotentials einer Ordnungswidrigkeit für andere Verkehrsteilnehmer strengste Anforderungen zu stellen.


Andererseits muss, sofern der Betroffene nur irrig an das Vorliegen eines sein Handeln rechtfertigenden Notstands glaubte, geprüft werden, ob eine ihn entlastende Irrtumslage gegeben war.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Fahrverbot im Strafverfahren

Regelfahrverbot

Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Einzelfälle

Absehen vom Fahrverbot allgemein

Fahrverbot und sog. Augenblicksversagen

Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 20.12.1994:
Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall)

OLG Hamm v. 04.03.2009:
Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verhängung eines Fahrverbots eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.




AG Lüdinghausen v. 17.02.2014:
Ein starker Stuhldrang als Ursache einer Geschwindigkeitsüberschreitung führt nicht zum Absehen vom Regelfahrverbot aus dem Gesichtspunkt einer so genannten "notstandsähnlichen Situation", wenn der Betroffene sich dahin eingelassen hat, er habe bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone Probleme in seinem Darm wahrgenommen, unter denen er bereits seit geraumer Zeit leide.

OLG Hamm v. 10.10.2017:
Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt „schwachen Blase“ bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen. - Es kann das Maß der Pflichtwidrigkeit sogar erhöhen, wenn der Betroffene trotz einer entsprechenden körperlichen Disposition gleichwohl eine Fahrt durchführt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ohne Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, einen plötzlich auftretenden starken Harndrang zu vermeiden oder ihm rechtzeitig abzuhelfen.

KG Berlin v. 10.01.2018:
Geht der Tatrichter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung einer Hebamme von einer Situation aus, die der eines rechtfertigenden Notstandes im Sinne von § 16 OWiG sehr nahe kommt, rechtfertigt dies jedoch ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht. Bei einer möglichen Gefahr für Leib oder Leben von Mutter oder Kind bei der von der Kollegin der Betroffenen betreuten Geburt wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich um ärztliche Hilfe, ggf. auch durch einen Notarzt oder durch Verlegung in ein Krankenhaus, zu bemühen.



OLG Brandenburg v. 25.02.2019:
Das Absehen vom Regelfahrverbot erfordert vom Tatrichter Feststellungen dazu, wann und wo der Betroffene die Fahrt angetreten hat und wie lange er bereits unterwegs gewesen war, um festzustellen, ob es ihm bereits vor Fahrtantritt oder während der Fahrt zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, seine Notdurft zu verrichten. Darüber hinaus sind Feststellungen zu treffen, warum der Betroffene nicht an einem anderen Ort, den er mit angemessener Geschwindigkeit hätte erreichen können, seine Notdurft verrichtet hat.

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