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Landgericht Kiel v. 17.04.2025: Rückabwicklung Kaufvertrag: Unzureichende Aufklärung über Vorschaden am Gebrauchtwagen




Das Landgericht Kiel (Urteil vom 17.04.2025 - 6 O 276/23) hat entschieden:

   Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 473 Nr. 2, 434 Abs. 1 und 3 BGB zu. Dies gilt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht ausreichend über einen bestehenden Vorschaden am Fahrzeug aufgeklärt hat, insbesondere wo sich der Schaden befindet und in welchem Maß dieser bestand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.063,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2023, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Skoda Fabia 1.0 mit der Fahrgestellnummer: u zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf 6 0 276/23 Seite Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.06.2023 mit der Rücknahme des in Klageantrag Nr. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 € zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig volistreckbar.

Beschluss Der Streitwert wird auf 13.027,13 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages mit der Beklagten über ein Kraftfahrzeug sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Der Kläger kaufte am 30.12.2022 bei der Beklagten einen Skoda Fabia 1.0 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer | "u «J einem Kaufpreis von 12.818,00 Euro (Anlage K1 und Anlage B1). Dabei handelte der Käufer als Verbraucher, während "7 Jieses Geschäft für die Beklagte als Unternehmerin tätigte.

In dem Kaufvertrag, der als "verbindliche Bestellung" bezeichnet ist, war hinsichtlich etwaiger Vorschäden des Fahrzeugs festgehalten: "entgegen der Annonce Unfallschaden It.

Vorbesitzer". Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag nebst Anlagen (Anlage K1 und B1) Bezug genommen. Ob auch in den Anlagen (Anlage B1) zum Kaufvertrag ein solcher Passus bei Vertragsschluss vorhanden gewesen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Vertragsabwicklung erfolgte mit dem Zeugen . Ebenfalls anwesend war die Mutter des Klägers, die Zeugir ...... Der Kläger unternahm mit dem Fahrzeug vor Vertragsabschluss eine Probefahrt. In der Annonce des Fahrzeuges, welches in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges vor Verkauf angebracht war, waren keine Vorschäden vermerkt. Für den detaillierten Inhalt der An6 0 276123 Seite nonce wird auf diese Bezug genommen (Anlage K2).

Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 16.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 64.990 Kilometern auf.

Gründe:


Der Kläger wendete in der Folgezeit im Januar, März und April 2023 jeweLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

ges vor Verkauf angebracht war, waren keine Vorschäden vermerkt. Für den detaillierten Inhalt der An6 0 276123 Seite nonce wird auf diese Bezug genommen (Anlage K2).

Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 16.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 64.990 Kilometern auf.

Der Kläger wendete in der Folgezeit im Januar, März und April 2023 jeweils Aufwendungen in Höhe von insgesamt 209,13 € auf das Fahrzeug auf. Für weitere Einzelheiten der Aufwendungen wird auf die beigefügten Belege des Klägers Bezug genommen (Anlage K5).

Am 17.04.2023 war der Kläger mit dem Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt, woraufhin auf Antrag des Klägers am 19.04.2023 ein Schadensgutachten erstellt wurde (Anlage K3). Der sachverständige von der Dekra Automobil GmbH stellte fest, dass das Fahrzeug an der hinteren linken Seitenwand sowie an der hinteren linken Tür einen Vorschaden aufweist. Wegen des näheren Inhalts des Gutachtens wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

Daraufhin erklärten die Klägervertreter unter Vorlage einer Originalvollmacht die Anfechtung der auf den Kaufvertrag gerichteten Willenserklärung des Klägers und den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zudem forderten sie mit Schreiben vom 15.05.2023 die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung, bis spätestens 02.06.2023 auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte hierauf nicht.

Der Kilometerstand des Fahrzeuges betrug am 18.07.2024 72.842 Kilometer.

Der Kläger behauptet, dass der Verkäufer bei der Abwicklung des Kaufvertrages ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass das oben genannte KFZ einen Unfallschaden und daher auch nicht welcher Art habe (Bl. 32 d. A.).

Der Kläger behauptet daher, er habe keine Kenntnis von der fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gehabt. Der Kläger behauptet ferner, dass der Passus "entgegen der Annonce (Anlage K2)

Unfallschaden laut Vorbesitzer" nicht in den vom Kläger unterzeichneten Dokumenten in der Anlage B1 zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung enthalten gewesen sei (Bl. 33 d. A.).

Der Kläger meint, die Beklagte hätten den Kläger über einen bestehenden Vorschaden aufklären müssen. Ihm hätte außerdem mitgeteilt werden müssen, wo sich der Vorschaden befindet und in welchem Maß dieser bestand.

Er beantragt daher, 6 0 276123 Seite 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.818,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2023, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereinnung des Skoda Fabia 1.0 mit der Fahrgestellnummer: .

7. su, Zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.06.2023 mit der Rücknahme des in Klageantrag Nr. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

koda Fabia 1.0 mit der Fahrgestellnummer: .

7. su, Zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 209,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 03.06.2023 mit der Rücknahme des in Klageantrag Nr. 1 näher bezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm die vorgerichtlich gezahlten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie behauptet, dass die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss am 30.12.2022 mündlich auf den reparierten Vorschaden hinten links am Fahrzeug aufmerksam gemacht habe, woraufhin der Kläger das Fahrzeug insbesondere den instandgesetzten Schaden inspiziert habe (Bl. 13. d. A.).

Ferner habe die Beklagte den Kläger in den Anlagen zum Kaufvertrag "Vereinbarung mit einem Verbraucher über Abweichungen der Kaufsache von einzelnen objektiven Anforderungen" und der "Dokumentation der Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten beim Verkauf von Fahrzeugen oder Teilen/Zubehör" auf den Unfallschaden hingewiesen (Bl. 14 d. A. und Anlage B1).

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Kläger bzgl. der gesamten Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht aktivlegitimiert sei, da laut Dekra-Gutachten Frau Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei und somit eine Rückübertragung des KFZ vom Kläger auf die Beklagte mangels Eigentümerstellung nicht möglich sei (Bl. 15-16 d. A.). Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass der Kläger bezüglich der vorgelegten Rechnungen (Anlage K5) nicht aktivlegitimiert sei, da die dort aufgeführten Rechnungen auf Frau und ein Therapiezentrum ausgestellt worden seien (Bi. 15 d. A.).

Die Klage ist der Beklagten am 24.01.2024 zugestellt worden. Das Gericht hat die Parteien mündlich angehört. Ferner hat es Beweis erhoben über die Umstän6 0 276/23 Seite de des Vertragsschlusses durch Vernehmung der ' Wegen des Inhalts der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen auf die Niederschriften zur Sitzung vom 18.07.2024 und 17.04.2025.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 473 Nr. 2, 434 Abs. 1 und 3 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Skoda Fabia 1.0 mit der Fahrgestellnummer: ‚ZU.

Der Kläger ist aktivlegitimiert hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrages. Aus dem Dekra-Gutachten vom 19.04.2023 ergibt sich zwar die Zeugin als "Halterin" des streitgegenständlichen KFZ (Anlage K3 BI.1-4). Aus dem Kaufvertrag geht hingegen der Kläger hervor (Anlage K1), welcher am 30.12.2022 einen Kaufvertrag mit der Beklagten über einen Skoda Fabia 1.0 zu einem Kaufpreis von 12.818,00 Euro (Anlage Ki und Anlage B1) schloss. DeLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

ückabwicklung des Kaufvertrages. Aus dem Dekra-Gutachten vom 19.04.2023 ergibt sich zwar die Zeugin als "Halterin" des streitgegenständlichen KFZ (Anlage K3 BI.1-4). Aus dem Kaufvertrag geht hingegen der Kläger hervor (Anlage K1), welcher am 30.12.2022 einen Kaufvertrag mit der Beklagten über einen Skoda Fabia 1.0 zu einem Kaufpreis von 12.818,00 Euro (Anlage Ki und Anlage B1) schloss. Der Kläger erklärte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ferner, dass er selbst nach einem Fahrzeug gesucht habe. Seine Mutter habe ihn lediglich begleitet. Die Zeugin ı hat diesbezüglich auf Nachfrage die Angaben des Klägers bestätigend angegeben, dass es der Kläger selbst war, der das Fahrzeug erworben habe. Sie habe ihm lediglich dabei geholfen und ihm einen finanziellen Zuschuss zum Erwerb gewährt.

Der Kläger hat insofern mit Schreiben vom 15.05.2023 der Beklagten gegenüber den Rücktritt von diesem Kaufvertrag erklärt. Er ist gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 ff. 434 BGB zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, da das Fahrzeug mit der Eigenschaft als Unfallwagen einen Sachmangel aufweist.

Ein Sachmangel der Kaufsache gemäß § 434 BGB kann sowohl in der negativen Abweichungen von den subjektiven Anforderungen als auch den objektiven Anforderungen liegen. Eine Kaufsache entspricht gemäß § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB dann nicht den objektiven Anforderungen, wenn die Kaufsache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger kaufte das Fahrzeug in der Fehlvorstellung, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit keinen Unfallschaden erlitten habe. Diese Fehlvor6 0 276123 Seite stellung beruht auf dem am Fahrzeug angebrachten Informationsschild der Beklagten, das keinen Hinweis hinsichtlich eines Unfallschadens enthielt. Diese Annonce war schriftlich festgehalten und konnte von einem nicht von vorneherein bestimmtem Personenkreis wahrgenommen werden, sodass hierin eine öffentliche Äußerung des Verkäufers zu sehen ist (Matusche-Beckmann, Staudinger BGB, § 434 Rn. 121 m. w. N.). Diese begründete die Erwartungshaltung des Klägers, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, wie er in seiner Anhörung glaubhaft dargelegt hat. Bei einem Gebrauchtwagen ist zudem nach Art der Sache auch zunächst nicht zu erwarten, dass es sich um einen Unfaliwagen handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, juris Rn. 20.).

Die Parteien haben keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die im vorliegenden Fall einen Sachmangel entfallen ließe. Das allgemeine Kaufrecht lässt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 BGB, welche die Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB unterschreiten, ohne weitere Voraussetzungen zu (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 27), erfordert hingegen im RahmenLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

Parteien haben keine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, die im vorliegenden Fall einen Sachmangel entfallen ließe. Das allgemeine Kaufrecht lässt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 BGB, welche die Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB unterschreiten, ohne weitere Voraussetzungen zu (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 27), erfordert hingegen im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, wie vorliegend, das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1S.2 BGB.

Der Kläger handelte bei Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher gemäß § 13 BGB und die Beklagte als Unternehmer gemäß § 14 BGB. Ferner handelt es sich bei dem oben genannten KFZ auch um eine Ware gemäß § 241a Abs. 1 BGB, sodass die Vorschriften über einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden sind.

Die besonderen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB liegen nicht vor. Danach kann von den Anforderungen des § 434 Abs. 3 vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Zweifelhaft ist bereits, ob der angebrachte Vermerk hinsichtlich des Unfallschadens in der Vertragsurkunde hierfür ausreicht. Grundsätzlich wird im Lichte des Schutzes des Verbrauchers gefordert, dass die Abweichung im Vertrag besonders hervorzuheben ist (vgl. Weidenkaff, Grüneberg BGB, § 476 Rn. 6).

Jedenfalls aber setzt eine wirksame (negative) Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass der 6 0 276/23 Seite Verbraucher vor Abgabe seiner Willenserklärung über die Abweichung informiert wird. Das Vorliegen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung ist für die Beklagte eine günstige Tatsache, da diese einem Sachmangel entgegensteht. Folglich liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 40).

Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO nachweisen, dass sie den Kläger vor Vertragsschluss über die Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeuges hingewiesen hat.

Der Verbraucher soll darüber informiert werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB abweicht. Eine Form hinsichtlich des Hinweises gegenüber dem Verbraucher ist zwar nicht vorgeschrieben (Faust in: BeckOK zu § 476 BGB Rn. 22). Es ist auch keine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichende Beschaffenheit notwendig (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 34). Unzureichend ist es aber, dass ein Fahrzeug lediglich als "Unfallfahrzeug" bezeichnet wird (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 34 / NZV 2022 S.401 (S. 404) / JM 2022 S.134 (137) / NJW 2021 5.2065 Rn. 56). So aber verhäLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

§ 476 BGB Rn. 22). Es ist auch keine konkrete Beschreibung jeder einzelnen vom objektiven Standard abweichende Beschaffenheit notwendig (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 34). Unzureichend ist es aber, dass ein Fahrzeug lediglich als "Unfallfahrzeug" bezeichnet wird (Lorenz in: MüKo BGB zu § 476 Rn. 34 / NZV 2022 S.401 (S. 404) / JM 2022 S.134 (137) / NJW 2021 5.2065 Rn. 56). So aber verhält es sich hier.

Das Vertragsdokument (Anlage K1) enthält lediglich die Angabe, dass entgegen der Annonce laut Vorbesitzer ein Unfallschaden vorliegt. Dass darüber hinaus seitens der Beklagten weitergehenden Aufklärungen über den Unfallschaden (Art, Umfang, Reparatur) erfolgt sind, lässt sich aus dem Inhalt der Vertragsdokumente nicht entnehmen.

Die Beklagte konnte auch nicht nachweisen, dass sie den Kläger anderweitig außerhalb der Vertragsunterlagen über die schlichte Angabe "Unfallfahrzeug" ausreichend im Sinne von § 476 Abs.1 S. 2 BGB aufgeklärt hat.

Die Beklagte ist insbesondere beweisfällig dahingehend geblieben, dass der Kläger - wie behauptet - vor Vertragsschluss mündlich durch den Zeuger über den reparierten Vorschaden hinten links am Fahrzeug informiert worden sei. Auf die streitige Tatsache, ob der Passus zum Unfallschaden in den in Anlage B1 beigefügten Anlagen zum Kaufvertrag bei Vertragsschluss enthalten gewesen ist (gesondertes Festhalten der Abweichung im Sinne von § 476 Abs. 1 BGB), kam es deshalb nicht an.

Zwar hat der Zeuge . die Behauptung der Beklagten bestätigt. Er hat bekundet, dass es sich bei dem Fahrzeug um kein unfallfreies Fahrzeug gehandelt habe. Er habe den Kläger vor Vertragsschluss auf den Unfallschaden am Fahrzeug hinten links hingewiesen.

Die Angaben des Zeugen waren aber weniger glaubhaft. Denn der Zeuge schilderte überwiegend 6 0 276/23 Seite sein allgemeines Vorgehen als Verkäufer bei Abschluss eines Kaufvertrages. So hat er beispielsweise angegeben, dass er die einzelnen Anlagen und den Kaufvertrag mit dem immer Kunden durchgehe. Das Gericht erlangte insgesamt nicht den zweifelsfreien Eindruck, als könne der Zeuge zwischen seinem allgemeinen Vorgehen und dem konkreten Vorgehen am 30.12.2022 unterscheiden. Sofern der Zeuge angegeben hat, den Kläger auf den konkreten (reparierten) Unfallschaden vor Vertragsschluss mündlich hingewiesen zu haben, konnte er sich auf Nachfrage nicht an Details erinnern. So konnte er nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt der Hinweis erfolgt sei. Er glaubte, sich zu erinnern, den Zeugen nicht beim ersten Aufeinandertreffen über den Schaden informiert zu haben. Erinnerung daran, wie der Kläger auf den vermeintlichen Hinweis des Zeugen reagiert hat, wies er ebenfalls nicht auf.

Gegen eine konkrete mündliche Bezeichnung und Aufklärung über den Unfallschaden durch den Zeugen spricht aus Sicht des Gerichts, dass der Schaden in sämtlichen Unterlagen nur pauschal als "Unfallschaden" festgehalten worden ist. Die Nachfrage des Gerichts, weshLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

rmiert zu haben. Erinnerung daran, wie der Kläger auf den vermeintlichen Hinweis des Zeugen reagiert hat, wies er ebenfalls nicht auf.

Gegen eine konkrete mündliche Bezeichnung und Aufklärung über den Unfallschaden durch den Zeugen spricht aus Sicht des Gerichts, dass der Schaden in sämtlichen Unterlagen nur pauschal als "Unfallschaden" festgehalten worden ist. Die Nachfrage des Gerichts, weshalb der Schaden im Kaufvertrag nicht konkretisiert worden ist, konnte der Zeuge zudem nicht beantworten.

Der Zeuge hat außerdem angegeben, dass es keine erneute Verhandlung über den Kaufpreis gegeben habe, nachdem die Mitteilung über den Unfallschaden am Fahrzeug erfolgt sei.

Solche Verhandlungen wären zum einen angesichts der Höhe des schlussendlichen Kaufpreises zu erwarten gewesen. Zum anderen deutet der Umstand, dass die Annonce unstreitig gerade keinen Unfallschaden am Fahrzeug aufwies, an, dass der Kläger - wenn er kurz vor Vertragsschluss über den Unfallschaden informiert worden ist, jedenfalls Nachfragen, wenn nicht sogar erneute Verhandlungen mit der Beklagten angestellt hätte. Insbesondere auch deshalb, weil die Anhörung des Klägers und die Schilderungen des Zeugen ergeben haben, dass er den nicht mehr sichtbar reparierten Unfallschaden bei dem Inspizieren des Fahrzeugs und der Probefahrt gerade nicht wahrnehmen konnte. Der Kläger wäre daher - die Angaben des Zeugern unterstellt - zum Zeitpunkt der Vorlage der Vertragsdokumente (kurz vor Vertragsunterzeichnung) erstmalig mit der Eigenschaft eines "Unfallwagens" konfrontiert gewesen.

Hinzu kommt, dass die Zeugin ausdrücklich das Gegenteil bekundet hat. Die Zeugir. hat geschildert, dass sie ihren Sohn am Tages des Vertragsschlusses begleitet habe. Einen mündlichen Hinweis über den Vorschaden am Fahrzeug habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.

Sie haben erstmalig davon erfahren, dass das Fahrzeug hinten links einen Vorschaden habe, als es aufgrund des Unfalles des Klägers begutachtet worden sei. Die Angabe über einen Unfallschaden im Kaufvertrag müssen der Kläger und sie überlesen haben. Sie war ihnen zum Vertragsaschluss nicht bekannt.

6 O 276123 Seite Die Aussage der Zeugin war glaubhaft. Sie war sichtlich bemüht, die Nachfragen des Gerichts wahrheitsgemäß und aus freier Erinnerung zu beantworten. Sie gab Erinnerungslücken zu und setzte sich mit ihrer Aussage insgesamt nicht in Widerspruch.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin ein Interesse haben mag, zugunsten des Klägers, ihrem Sohn, auszusagen. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, ihren Aussagen keinen Glauben schenken zu können.

Die Zeugin hat nachvollziehbar erläutert, dass sie, wenn sie über den Unfallschaden informiert worden wären oder die Angabe im Vertrag wahrgenommen hätten, jedenfalls nachgefragt hätten, um was für ein Schaden es sich handelt. Dies sei jedoch nicht erfolgt, was wiederum korrespondiert mit den Angaben des Zeugen Die Zeugin konnte plausibel darlegen, dLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

agen keinen Glauben schenken zu können. Die Zeugin hat nachvollziehbar erläutert, dass sie, wenn sie über den Unfallschaden informiert worden wären oder die Angabe im Vertrag wahrgenommen hätten, jedenfalls nachgefragt hätten, um was für ein Schaden es sich handelt. Dies sei jedoch nicht erfolgt, was wiederum korrespondiert mit den Angaben des Zeugen Die Zeugin konnte plausibel darlegen, dass sie die Angaben im Kaufvertrag überlesen haben. Insofern hat sie geschildert, dass ihr Sohn und sie beide aufgeregt gewesen seien, da es sich um ihren ersten Autokauf gehandelt habe. Auch habe der Vertragsschluss schneller gehen müssen, weil das Autohaus der Beklagte nach Dienstschluss des Klägers nicht mehr lange geöffnet gewesen sei. Unterstrichen wird diese Angabe für das Gericht durch die Inaugenscheinnahme des Kaufvertrages in Anlage K1, aus welchem hervorgeht, dass sich die Angabe zu dem Unfallschaden kleingedruckt ohne besondere Hervorhebung zwischen den Zeilen Liefertermin/Lieferzeit und Zahl, Art und Umfang von Vorschäden befindet. Ein Überlesen dieser Angabe ist nicht abwegig.

Nach der schlüssigen Aussage der Zeugin ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Vertragsabschluss für den Kläger und die Zeugin (1. Autokauf) ein sehr besonderes und daher in besserer Erinnerung bleibendes Ereignis war, sodass das Gericht nicht davon ausgeht, dass die Zeugin und der Kläger die Tatsache der mündlichen Aufklärung über den konkreten Unfallschaden über die vergangene Zeit schlicht vergessen haben.

Auch die weiteren Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor. Insbesondere kann die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, nicht durch Nacherfüllung i. S.d. § 323 Abs. 1 BGB beseitigt werden, sodass ein sofortiger Rücktritt gem. § 326 Abs. 5 BGB möglich war. Auch ist der Rücktritt nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Sachverständige Olaf Krüger eine Nachlackierung an der linken hinteren Tür und der linken Seitenwand feststellte, sodass nicht von einer unerheblichen Pflichtverletzung auszugehen ist.

Auch die Tatsache, dass in der Vertragsurkunde der Passus: "entgegen der Annonce Unfallschaden It. Vorbesitzer" durch den Zeugen ' argänzt wurde, steht dem Rücktritt des Klägers nicht entgegen. Das Sachmängelgewährleistungsrecht ist nicht nach § 442 Abs. 1 BGB 6 O 276/23 Seite ausgeschlossen, da der Ausschlussgrund des § 442 Abs. 1 BGB gem. § 475 Abs. 3 S. 2 BGB im Verbrauchsgüterkaufrecht keine Anwendung findet.

Es liegt auch keine Ausnahme vor, wonach sich der Kläger nicht auf den Ausschlussgrund des § 442 Abs. 1 BGB berufen darf. Der Verbraucher kann sich nur dann nicht auf § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB und auf die daraus resultierende Vertragswidrigkeit berufen, wenn er über den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware" von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abwLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

t auf den Ausschlussgrund des § 442 Abs. 1 BGB berufen darf. Der Verbraucher kann sich nur dann nicht auf § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB und auf die daraus resultierende Vertragswidrigkeit berufen, wenn er über den Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware" von den objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit abweicht und der Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags "ausdrücklich und gesondert" zugestimmt hat (Lorenz in: MüKo BGB zu § 475 Rn. 22). Eine solche Überzeugung konnte das Gericht indes gerade nicht bilden (s.o.).

Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen gemäß $§ 437 Nr. 3, 311 Abs. 1 und 2, 284 BGB in Höhe von 209,13 € zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, an dessen Stelle der Aufwendungsersatzanspruch gem. § 284 BGB tritt, liegen vor. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Kaufvertrag über das oben näher bezeichnete Fahrzeug, welches mit der Eigenschaft als Unfallwagen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits einen unbehebbaren Sachmangel aufwies. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, da sie nach der gesetzlichen Vermutung in § 311 Abs. 1 BGB beweisbelastet ist und ihr der volle Gegenbeweis, dass sie den Mangel nicht habe erkennen können, nicht gelingt. Vielmehr hat der Zeuge Christoph Hertz angegeben, den Mangel gekannt zu haben und den Vertrag deshalb um den Passus "entgegen der Annonce Unfallschaden it. Vorbesitzer" ergänzt zu haben.

Der Kläger ist zur Forderung des Aufwendungsersatzes auch aktiv legitimiert. Er konnte im Rahmen seiner Anhörung glaubhaft darlegen, dass die in den Belegen benannten Personen die Zubehörteile infolge einer Beauftragung durch den Kläger für diesen kauften. Die Ausgaben für eine Kofferraumwanne in Höhe von 29,99 €, einem hinteren Scheibenwischer für 8,95 € sowie einem solchen für vorne für 38,88 €, Sitzauflagen für 33,90 €, Gummimatten für vorne für 39,00 € sowie solche für hinten für 23,80 €, eine Feinstaubplakette für 5,00 € und einen Heckklappenstoßdämpfer für 28,71 € tätigte er im Vertrauen auf Erhalt der Leistung. Erforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die Aufwendungen erst nach der wirksamen Begründung des Schuldverhältnisses getätigt werden und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der nicht erbrachten Leistung bestehen (Grüneberg, Grüneberg BGB, § 284 Rın. 6). Beides liegt hier vor. Er konnte insbesondere nachweisen, diese Aufwendungen vor Ausübung des Rücktrittsrechts und auch vor der Kenntnis des bestehenden Vorschadens getätigt zu haben, da das Schadensgutachten mit 6 0 276/23 Seite der Offenbarung des Schadens erst am 19.04.2023 erstellt wurde, während die Belege für sämtliche Aufwendungen bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt waren. Auch sind sämtliche Gegenstände als niedrigpreisiges Zubehör zu erachten, welchLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

Ausübung des Rücktrittsrechts und auch vor der Kenntnis des bestehenden Vorschadens getätigt zu haben, da das Schadensgutachten mit 6 0 276/23 Seite der Offenbarung des Schadens erst am 19.04.2023 erstellt wurde, während die Belege für sämtliche Aufwendungen bereits vor diesem Zeitpunkt ausgestellt waren. Auch sind sämtliche Gegenstände als niedrigpreisiges Zubehör zu erachten, welche demnach nicht außer Verhältnis zur nicht erbrachten Leistung stehen.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeuges auch im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Der Kläger hat die Rückgabe des Fahrzeuges mit dem Schreiben am 15.05.2023 wirksam angeboten (vgl. LG Lübeck, Urteil vom 29. Juni 2017 - 4 O 218/16 -, Rn. 46, juris). Gemäß § 295 BGB reicht ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Beide Varianten liegen hier vor. Durch das Verstreichenlassen der Frist wies die Beklagte konkludent das wörtliche Rückabwicklungsbegehren des Klägers zurück. Zudem hätte die Beklagte gemäß § 269 Abs. 1 BGB die Abholung des Fahrzeuges am Wohnort des Klägers abholen müssen, sodass zur Leistungsbewirkung durch den Kläger eine Handlung der Beklagten erforderlich war.

Darüber hinaus steht dem Kläger - ausgehend von einer Rückzahlungsforderung in Höhe von 12.818,00 € - gemäß $§ 280 Abs. 1, 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € netto zu.

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der von dem Kläger bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen in Form des Wertersatzes, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser bestimmt sich bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nach dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises, der mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren ist, zur voraussichtlichen Restfahrleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995

- VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2162). Im Falle des Rücktritts wegen eines Sachmangels ist ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 - VII ZR 325/03, NJW 2006, 53, 54).

Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 200.000 Kilometer geschätzt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 7.852 Kilometer (72.842 Kilometer Tachostand am 18.07.2024 abzüglich 64.990 gefahrener Kilometer bei Übergabe an den Kläger) zurückgelegt hat. Mangels Angabe der Kilometerleistung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung amLandgericht Kiel, 6 O 276/23, Entscheidung vom 17.04.2025 [IWW-Abruf 248383, Urteilsvolltext]

n diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 18.07.2024 7.852 Kilometer (72.842 Kilometer Tachostand am 18.07.2024 abzüglich 64.990 gefahrener Kilometer bei Übergabe an den Kläger) zurückgelegt hat. Mangels Angabe der Kilometerleistung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 6 0 276/23 Seite 12 17.04.2025 schätzt das Gericht die bis zum 17.04.2025 zurückgelegten Kilometer im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 11.776 Kilometer (7.852 Kilometer zuzüglich 9 x 436 km) Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger seit Übergabe des Fahrzeugs am 16.01.2023 bis zum 18.07.2024, d.h. in 18 Monaten 7.852 Kilometer und damit monatlich 436 km zurückgelegt hat. Daraus errechnet sich nach der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke: voraussichtliche Restlaufleistung bei Kauf (vgl. m.w. N. MüKo-BGBi/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017,§ 346 Rn. 10) der Abzugsbetrag von 754,72 €.

Der Zinsanspruch betreffend die Rückzahlungsforderung folgt aus $§ 286, 288 Abs. 1 BGB, der Zinsanspruch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruchs aus 8§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 8§ 709 S. 1 und 2 ZPO.

Richterin

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