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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 473 Nr. 2, 434 Abs. 1 und 3 BGB zu. Dies gilt, wenn der Verkäufer den Käufer nicht ausreichend über einen bestehenden Vorschaden am Fahrzeug aufgeklärt hat, insbesondere wo sich der Schaden befindet und in welchem Maß dieser bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |