Das Verkehrslexikon

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KG v. 07.07.2025: Zur Verteidigung gegen ein Fahrverbot bei einschlägiger Vorbelastung und Uneinsichtigkeit




Das KG (Urteil vom 07.07.2025 - 3 ORbs 110/25) hat entschieden:

   1. Ist ein Betroffener einschlägig vorbelastet und hat sich insoweit als uneinsichtig gezeigt, so kann er sich in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar. 2. Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Absehen vom Fahrverbot wegen Existenzgefährdung oder drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
und
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot


Gründe:


1. Ist ein Betroffener einschlägig vorbelastet und hat sich insoweit als uneinsichtig gezeigt, so kann er sich in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar.

2. Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern Hier können Sie den Beschluss herunterladen: als PDF-Dokument Zum Lesen eines PDF-Dokuments benötigen Sie den Acrobat Reader. Sie können ihn sich hier kostenlos herunterladen!

VorschriftenStVG § 25, OWiG § 79 Abs. 3 Satz 3, StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

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