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Am Maßstab objektiver Kriterien stellt eine Unfallvorbelastung einen Sachmangel dar. Seit der Schuldrechtsreform 2022 setzt sich im Verbrauchsgüterkauf eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr gegenüber den objektiven Anforderungen durch. Eine Abweichung von den objektiven Anforderungen gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nur zulässig, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wird und dieser gesondert zustimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |