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Die Erfassung des Kennzeichens und des Fahrzeugführers im Rahmen des Livestreams der „Monocam“ stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, so dass ein Beweiserhebungsverbot bestanden habe. Eine endgültige Speicherung der Bildaufnahme erfolge jedoch erst bei Feststellung eines Anfangsverdachts für eine Verkehrsordnungswidrigkeit, wofür eine Rechtsgrundlage nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG bestehe. Trotz Fehlern in der Beweiserhebung der Datenerfassung bestehe kein Beweisverwertungsverbot, da eine Unverwertbarkeit nur ausnahmsweise bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen anzunehmen sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |