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1. Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung eines Kfz-Haftpflichtversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 2. Der Schädiger/Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Vorschadeneinwand selbst dann noch wirksam erheben, wenn der Geschädigte vor Abgabe der Erklärung zur Reparaturkostenübernahme das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen, das ausdrücklich auch reparierte Vorschäden erwähnt, dem Kfz-Haftpflichtversicherer zur Bezifferung seiner Ansprüche zur Verfügung gestellt hat und dieses Grundlage der Haftungsentscheidung war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |