Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 02.12.2025: Zur Reparaturkostenübernahmeerklärung als deklaratorischem Schuldanerkenntnis und dem Vorschadeneinwand




Das OLG Dresden (Urteil vom 02.12.2025 - 14 U 704/25) hat entschieden:

   1. Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung eines Kfz-Haftpflichtversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 2. Der Schädiger/Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Vorschadeneinwand selbst dann noch wirksam erheben, wenn der Geschädigte vor Abgabe der Erklärung zur Reparaturkostenübernahme das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen, das ausdrücklich auch reparierte Vorschäden erwähnt, dem Kfz-Haftpflichtversicherer zur Bezifferung seiner Ansprüche zur Verfügung gestellt hat und dieses Grundlage der Haftungsentscheidung war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Altschäden - Vorschäden


Gründe:


1. Eine Reparaturkostenübernahmeerklärung eines Kfz-Haftpflichtversicherers stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

2. Der Schädiger/Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Vorschadeneinwand selbst dann noch wirksam erheben, wenn der Geschädigte vor Abgabe der Erklärung zur Reparaturkostenübernahme das Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen, das ausdrücklich auch reparierte Vorschäden erwähnt, dem Kfz-Haftpflichtversicherer zur Bezifferung seiner Ansprüche zur Verfügung gestellt hat und dieses Grundlage der Haftungsentscheidung war. (Leitsätze des Einsenders)

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Vorschriften§ 133 BGB, § 157 BGB, § 780 BGB, § 781 BGB

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