Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dresden v. 24.02.2025: Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall und dem Wirtschaftlichkeitsgebot




Das Landgericht Dresden (Urteil vom 24.02.2025 - 11 O 1342/24) hat entschieden:

   Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann indes vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro


Tenor:

Landgericht Dresden Zivilabteilung Aktenzeichen: 11 O 1342/24 Seite I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 25.06.2024 bis zum 06.08.2024 aus 5.911,71 EUR und aus weiteren 218,29 EUR vom 25.06.2024 bis 14.10.2024 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren Gutachterkosten in Höhe von 209,09 EUR gegenüber der ... Sachverständige GbR,... freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die... Sachverständige GbR.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 37 %, die Beklagten 63 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert für das gerichtliche und anwaltliche Verfahren wird auf 8.688,41 EUR festgesetzt, der Streitwert für die Terminsgebühr auf bis 1.300,00 EUR.

Tatbestand:


Die Parteien streiten die Folgen eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger befuhr am 26.05.2024 gegen 15.30 Uhr mit seinem zum Unfallzeitpunkt in seinem Eigentum stehenden Pkw Mitsubishi ASX mit dem amtl. Kennzeichen... die linke Spur der Königsteiner Straße auf Höhe der Hausnrummer ... in Pirna. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem bei Seite der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtl. Kennzeichen... auf der rechten Spur neben dem Kläger und kam plötzlich in die Spur des Klägers. Der Zusammenstoß war für den Kläger unvermeidbar.

Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Zusammenstoß einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Der um den Restwert geminderte Wiederbeschaffungswert beträgt 5.881,70 EUR netto. Der von dem Kläger beauftragte Sachverständige, an den der Kläger seine Ansprüche abgetreten hat, bezifferte das Grundhonorar ausgehend von der von ihm ermittelten Schadenssumme auf 977,00 EUR netto und stellte insgesamt 1.372,81 EUR brutto in Rechnung, wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird auf Anlage K2 verwiesen. Am 18.02.2025 erfolgte eine Rückabtretung des Honoraranspruchs an den Kläger.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten zum Ausgleich der Sachverständigenkosten von 1.372,81 EUR und zur Erstattung weitergehender außergerichtlicher Kosten ausgehend von einer 1,5 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 8.265,51 EUR verpflichtet seien.

Der Kläger hat zunächst, bevoLandgericht Dresden, 11 O 1342/24, Entscheidung vom 24.02.2025 [IWW-Abruf 249067, Urteilsvolltext]

d auf Anlage K2 verwiesen. Am 18.02.2025 erfolgte eine Rückabtretung des Honoraranspruchs an den Kläger.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten zum Ausgleich der Sachverständigenkosten von 1.372,81 EUR und zur Erstattung weitergehender außergerichtlicher Kosten ausgehend von einer 1,5 Geschäftsgebühr und einem Streitwert von 8.265,51 EUR verpflichtet seien.

Der Kläger hat zunächst, bevor er ein Ersatzfahrzeug erworben hat, Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswertes von 6.100,00 EUR, 30,00 EUR Auslagenpauschale, Freistellung von den Kosten des Sachverständigen in Höhe von 1.371,81 EUR, Freistellung bzw. Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten von insgesamt 800,39 EUR und Feststellung des Anspruchs auf Ersatz seiner weitergehenden materiellen Schäden begehrt. Nachdem die Beklagte zu 2) den Nettowiederbeschaffungswert von 5.881,70 EUR, 30,00 EUR Kostenpauschale und 473,03 EUR Sachverständigenhonorar gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem der Kläger ein Ersatzfahrzeug erworben hat, hat die Beklagte zu 2) die Umsatzsteuer von 218,29 EUR und die noch nicht bezifferte Nutzungsausfallentschädigung an den Kläger gezahlt. Anschließend haben die Parteien den Antrag zu 1 in der Hauptsache in Höhe von 218,29 EUR und den Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt: I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 25.06.2024 bis zum 06.08.2024 aus 5.911,71 EUR und aus weiteren 218,29 EUR vom 25.06.2024 bis 14.10.2024 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ihn von restlichen GutachterkosSeite ten i. H.v. 899,78 € gegenüber der .. Sachverständige GbR, ... freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen die ... -Sachverständige GbR.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn restliche vorgerichtliche Anwaltskosten i. H.v. 238,48 € nebst Zinsen i. H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen insoweit, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die Sachverständigenkosten seien übersetzt, und verweisen auf Abrechnungen der ... GmbH Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2025 verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage hat in dem nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen zuletzt noch zur Entscheidung stehenden Umfang nur teilweise Erfolg.

I. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Kläger als Gesamtschuldner nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG zur Zahlung der tenorierten Zinsen und zur Freistellung von weiter gehenden Sachverständigenkosten i. H.v. 209,09 EUR verpflichtet. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

1. DerLandgericht Dresden, 11 O 1342/24, Entscheidung vom 24.02.2025 [IWW-Abruf 249067, Urteilsvolltext]

enden Teilerledigungserklärungen zuletzt noch zur Entscheidung stehenden Umfang nur teilweise Erfolg.

I. Die Beklagten zu 1) und 2) sind dem Kläger als Gesamtschuldner nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1, 116 VVG zur Zahlung der tenorierten Zinsen und zur Freistellung von weiter gehenden Sachverständigenkosten i. H.v. 209,09 EUR verpflichtet. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

1. Der Zinsanspruch, der unter 1. tenoriert wurde, folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Es wurde insoweit berücksichtigt, dass die Kostenpauschale nach § 287 Abs. 1 ZPO nur mit 25,00 EUR (vgl.: OLG Dresden, Schlussurteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13; OLG München, Endurteil vom 09.03.2018 - 10 U 3204/17; OLG Hamm, Urteil vom 22. März 2024 - I-7 U 26/23) anzusetzen ist.

Seite 2. Der erstattungsfähige, noch offenstehende Schaden des Klägers für die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Umfangs des eingetretenen Sachschadens an seinem Fahrzeug beläuft auf 209,09 EUR, die Beklagte hat auf den zu erstattenden Schaden von 682,12 EUR bereits 473,03 EUR gezahlt.

a) Die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Der Geschädigte kann indes vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, Landgericht Dresden, 11 O 1342/24, Entscheidung vom 24.02.2025 [IWW-Abruf 249067, Urteilsvolltext]

mäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnisund Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Zu ersetzen sind in diesem Fall nur die erforderlichen Kosten, nicht überhöhte Preise (vgl.: BGH, Seite Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22; Zwickel, Risikotragung für fehlerhafte oder erhöhte Rechnungen im Haftungsrecht des Straßenverkehrs, MDR 2024, 809). Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber dem Sachverständigen selbst zugutekommen sollen (vgl.: BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 239/22; BGH, Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22).

b) Zu ersetzen sind danach nur weitere 209,09 EUR. aa) Der Kläger kann vorliegend nur Ersatz der erforderlichen Kosten beanspruchen. Denn er hat seine Ansprüche bei Auftragserteilung an den Sachverständigen abgetreten. Die Rückabtretung führt nicht zu einer Rückverlagerung des Risikos überhöhter Sachverständigenkosten auf die Beklagten. Würde man diese Rechtsfolge annehmen, wäre eine Umgehung der Grundsätze zur Verlagerung des Sachverständigenrisikos zu Lasten des Schädigers ins Belieben des Geschädigten gestellt. bb) Das abgerechnete, an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar und die angesetzten Nebenkosten waren vorliegend nur teilweise erforderlich. (1) Eine Abrechnung, die zu einem zu dem Aufwand der Begutachtung nicht entsprechenden Honorar führt, ist weder üblich noch angemessen. Insbesondere die..., die gerichtsbekannt einen hohen Anteil an den Schadensgutachten erstellt, rechnet unbestritten zeit- und aufwandbezogen ab. Der ..., der ausgehend vom Schaden abrechnet, listete am 24.02.2025 in seinem Suchportal 891 Sachverständige, während die... nach ihrem Internetauftritt jährlich 1,3 Millionen Gutachten erstellt und in Deutschland an 600 Standorten vertreten ist. Es ist zudem sachlich nicht nachvollziehbar, dass ein vergleichbares Schadensbild abhängig von der Fahrzeugklasse wegen der unterschiedlich hohen Kosten der Ersatzteile zu unterschiedlich hohen GutachterkLandgericht Dresden, 11 O 1342/24, Entscheidung vom 24.02.2025 [IWW-Abruf 249067, Urteilsvolltext]

02.2025 in seinem Suchportal 891 Sachverständige, während die... nach ihrem Internetauftritt jährlich 1,3 Millionen Gutachten erstellt und in Deutschland an 600 Standorten vertreten ist. Es ist zudem sachlich nicht nachvollziehbar, dass ein vergleichbares Schadensbild abhängig von der Fahrzeugklasse wegen der unterschiedlich hohen Kosten der Ersatzteile zu unterschiedlich hohen Gutachterkosten führen soll. So soll das Grundhonorar nach dem vom Kläger geschlossenen Vertrag bei einem Schaden von 5.500,00 EUR 810,00 EUR, bei einem Schaden von 15.000,00 EUR 1.410,00 EUR betragen. (2) Das Gericht schätzt die erforderlichen Kosten für das vom Kläger eingeholte Gutachten auf 573,21 EUR netto, § 287 ZPO. Es geht dabei von den als Anlage B2 vorgelegten Rechnungen der ... und dem aus den vorgelegten Fotos ersichtlichen Schadensbild und einem Stundensatz von 159,60 EUR aus und setzt für die Begutachtung 500,00 EUR netto und für die Fahrtkosten ausgehend von 0,47 EUR/je Kilometer 9,21 EUR (19,6 km x 0,47 EUR = 9,21 Seite EUR) an. Anstelle der verlangten Kosten für Fotos, Porto und Schreiben fallen entsprechend der Systematik der Abrechnungen der... eine Ausfertigungspauschale von 50,00 EUR und 14,00 EUR für die Kommunikation an, die ebenfalls zu erstatten sind.

Der JVEG-Stundensatz ist demgegenüber nicht heranzuziehen. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze auf die Berechnung der Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (vgl. für den Zivilprozess: § 407 ZPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl.: BGH, Urteil vom 04.04.2006 - X ZR 122/05). (3) Die Kosten für Fahrzeugbereitstellung und Hebebühne sind nicht ersatzfähig, es ist weder ersichtlich noch dargelegt, wofür diese Beträge verlangt werden. Insbesondere ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Fotos kein Anhaltspunkt dafür, dass die Hebebühne genutzt wurde. (4) Die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten berechnen sich wie folgt:

Gutachten 500,00 EUR Fahrtkosten 9,21 EUR Ausfertigungspauschale 50,00 EUR Kommunikation 14,00 EUR Zwischensumme 573,21 EUR. zzgl USt.

108,91 EUR Summe 682,12 EUR. Seite III. Die erstattungsfähigen außergerichtlLandgericht Dresden, 11 O 1342/24, Entscheidung vom 24.02.2025 [IWW-Abruf 249067, Urteilsvolltext]

ein Anhaltspunkt dafür, dass die Hebebühne genutzt wurde. (4) Die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten berechnen sich wie folgt:

Gutachten 500,00 EUR Fahrtkosten 9,21 EUR Ausfertigungspauschale 50,00 EUR Kommunikation 14,00 EUR Zwischensumme 573,21 EUR. zzgl USt.

108,91 EUR Summe 682,12 EUR. Seite III. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers von 800,39 EUR sind ausgeglichen. Es war nach Anlage 1 zum RVG Nr. 2300 eine Geschäftsgebühr von 1,3 aus dem Streitwert von bis 8.000,00 EUR zu erstatten.

1. Vorprozessual hat der Kläger bereits deshalb keinen ersatzfähigen Schaden in Höhe des vom Kläger angesetzten Streitwertes von 8.295,10 EUR gehabt, weil der insoweit anstelle der ersatzfähigen Kosten des Gutachtens von 682,12 EUR 1.372,81 EUR angesetzt hat.

2. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung von 1,3 auf 1,5 liegen nicht vor. Die vorprozessuale Rechtswahrnehmung war nicht überdurchschnittlich, sie war weder umfangreich noch schwierig. Die Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig, die Schäden waren überschaubar und anhand des Gutachtens unschwer bezifferbar. Demgemäß wurden auch zunächst nur 1,3 angesetzt. Der Umstand, dass die Zahlungen der Beklagten zu 2) sukzessive erfolgten und daher mehrere Schreiben veranlassten, rechtfertigt die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit nicht. Rückfragen an die Partei sind regelmäßig erforderlich, zudem erfolgten diese nicht mehr vorprozessual, sondern während des Rechtsstreits.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt neben dem teilweisen Unterliegen beider Parteien den Umstand, dass sich die Terminsgebühr nach einem anderen Streitwert berechnet als die Gerichtsgebühren und die Verfahrensgebühr. Im Rahmen der Entscheidung über die anteiligen Kosten der übereinstimmenden Teilerledigung war u.a. maßgeblich, dass die Kostenpauschale nur in Höhe von 25,00 EUR zuerkannt worden wäre und dass die Zahlung der Umsatzsatzsteuer im Sinne von § 93 ZPO sofort erfolgte.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung für die Beklagten liegen nicht vor.

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