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Für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) sind dringende Gründe für die Annahme einer Fahruntüchtigkeit erforderlich. Bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰ setzt die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit die sichere Feststellung alkoholbedingter Ausfallerscheinungen voraus, die als alkoholtypische Fahrfehler zu werten sind. Je weiter die BAK von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis solcher Ausfallerscheinungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |