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Ordnet das Amtsgericht eine Beweiserhebung zur Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung an, lässt es erkennen, dass es nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgeht. Stellt es in den Urteilsgründen demgegenüber auf ein standardisiertes Messverfahren ab und geht auf den erhobenen Beweis nicht ein, verhalten sich die Urteilsgründe widersprüchlich und genügen nicht den Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldverfahren. Zugleich liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Betroffenen vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |