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Die Verwertung einer verkehrsrechtlichen Vorahndung verstößt gegen das absolute Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG, wenn die Eintragung im Fahreignungsregister tilgungsreif ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Verwertungsverbots ist nicht der Tattag, sondern der Zeitpunkt, an dem die letzte tatrichterliche Entscheidung ergeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |