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Wird ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung allein aus abgetretenem Recht des Fahrzeugnutzers geltend gemacht, so steht der Klägerin dieser Anspruch nicht zu, wenn der Fahrzeugnutzer selbst keinen solchen Anspruch hatte. Die Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem oder aus fremdem Recht muss zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagehäufung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |