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Dem Versicherer steht nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 VVG im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch eine von ihm erklärte Anfechtung die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu; er kann hingegen nicht die Prämie verlangen, die er ohne die zur Anfechtung berechtigende Täuschung des Versicherungsnehmers bei zutreffender Kalkulation verlangt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |