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Ein Rotlichtverstoß setzt voraus, dass ein Fahrzeugführer bei Rotlicht in den durch die Wechsellichtzeichenanlage geschützten Fahrbahnbereich einfährt. Der geschützte Kreuzungsbereich i.S.d. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO wird nicht nur durch den Fahrbahnbereich für Kraftfahrzeuge, sondern auch durch Fußgängerüberwege, Fußgängerfurten und Fahrradwege bestimmt. Befindet sich ein Fahrzeugführer bei Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits in diesem erweiterten Kreuzungsbereich, liegt kein Verstoß gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung" vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |