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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Die sofortige Beschwerde gegen einen das Wiedereinsetzungsgesuch verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig und hat Erfolg, wenn die Wiedereinsetzung zu Unrecht versagt und die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen solchen Beschluss des Amtsgerichts liegt beim Oberlandesgericht, wenn gleichzeitig ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und über das gleichzeitig eingelegte Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |