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Amtsgericht Brandenburg v. 28.04.2025: Zum Schutzgesetzcharakter des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und der Verwertbarkeit von Strafurteilen im Zivilprozess




Das Amtsgericht Brandenburg (Urteil vom 28.04.2025 - 31 C 159/24) hat entschieden:

   1. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. 2. Rechtskräftige Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (§§ 286, 432 ZPO).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Unfallflucht
und
Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht


Gründe:


1. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.

2. Rechtskräftige Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (§§ 286, 432 ZPO).

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24.01.2025 wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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