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1. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. 2. Rechtskräftige Strafurteile dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozess eingeführt werden (§§ 286, 432 ZPO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |