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Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung vollumfänglich ersatzfähig. Dies gilt auch, wenn die Kosten wegen überhöhter Ansätze oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind, da das Werkstattrisiko beim Schädiger verbleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |