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Das Risiko überhöhter Mietwagenpreise nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger, wenn der Geschädigte die Zahlung der Mietfahrzeugkosten direkt an den Vermieter verlangt. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko ist nicht auf Werkstatt- und Privatgutachterkosten beschränkt, sondern auf sämtliche Schadenspositionen, einschließlich Mietfahrzeugkosten, übertragbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |