Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Bad Oeynhausen v. 22.08.2025: Werkstattrisiko bei Mietwagenkosten: Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf sämtliche Schadenspositionen




Das Amtsgericht Bad Oeynhausen (Urteil vom 22.08.2025 - 24 C 70/25) hat entschieden:

   Das Risiko überhöhter Mietwagenpreise nach einem Verkehrsunfall trägt der Schädiger, wenn der Geschädigte die Zahlung der Mietfahrzeugkosten direkt an den Vermieter verlangt. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko ist nicht auf Werkstatt- und Privatgutachterkosten beschränkt, sondern auf sämtliche Schadenspositionen, einschließlich Mietfahrzeugkosten, übertragbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt
und
Werkstatt Aufklaerungspflicht

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 524,41 € freizustellen durch Zahlung an die Firma.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweiligeDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.4. Die Berufung wird zugelassen. 1Tatbestand Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.2Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte allein haftet, verlangt der Kläger von der Beklagten, restliche Mietfahrzeugkosten an den Fahrzeugvermieter Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.zu zahlen.

Gründe:


Die Parteien streiten vor allem um die Fragen, ob der Fahrzeugvermieter Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.überhöhte Preise in Rechnung gestellt hat, ob der Kläger das Mietfahrzeug unnötig Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.lange angemietet hat und ob die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar ist.3Im Einzelnen:4Am 15.04.2021 gegen 07:00 Uhr ereignete sich in ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren das Klägerfahrzeug 3er, amtliches Kennzeichen und das bei der Beklagten versicherte Beklagtenfahrzeug (amtliches Kennzeichen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Das Beklagtenfahrzeug nahm dem Klägerfahrzeug die Vorfahrt.5Noch am Unfalltag mietete der Kläger bei dem Unternehmen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

ein Mietfahrzeug an. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den ersten Teil Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der Anlage 4 zur Klageschrift (Blatt 51 der Akten).6Der Kläger beauftragte einen Privatgutachter, das Klägerfahrzeug zu begutachten. Der Privatgutachter besichtigte am 21.04.2021 das Klägerfahrzeug. Am 23.04.2021 erhielten der Kläger und die Beklagte das Privatgutachten. Noch am selben Tag, dem 23.04.2021 , verkaufte deAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

rsten Teil Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.der Anlage 4 zur Klageschrift (Blatt 51 der Akten).6Der Kläger beauftragte einen Privatgutachter, das Klägerfahrzeug zu begutachten. Der Privatgutachter besichtigte am 21.04.2021 das Klägerfahrzeug. Am 23.04.2021 erhielten der Kläger und die Beklagte das Privatgutachten. Noch am selben Tag, dem 23.04.2021 , verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug zu dem vom Privatgutachter festgestellten Restwert.7Der Kläger erwarb ein neues Fahrzeug, das er am 28.04.2021 zuließ. Ebenfalls am828.04.2021 gab der Kläger das Mietfahrzeug zurück.9Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Das Unternehmen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Stellte dem Kläger 1 • 785,36 € in Rechnung.

Wegen der Einzelheiten wisd Bezug genommen auf den fünften Teil der Anlage 4 zur Klageschrift (Blatt 55 der Akten). Die Beklagte zahlte hierauf 1260,95 €. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.10Mit Schreiben vom 01.06,2021 forderte der Klägervertreter die Beklagte auf, bis zum111 1.06.2021 den Differenzbetrag von 524,41 € zu zahlen.12Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Mit Schreiben vom 19.05.2025 trat der Kläger unwiderruflich etwaige Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.gegen die Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.des Unfalls VOTI 15.04.2021 und der Anmietung des BMV/, Beklagte ab (Blatt 124 der Akten).13Der Kläger behauptet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges habe er Preise und Tarife verschiedener örtlicher Mietwagenfirmen recherchiert.14Der Kläger meint, dies spiele aber keine Rolle, da die Rechtsprechung des15Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar sei.16Nachdem der Kläger die Klage wegen der Freistellung von Zinsen zurückgenommen hat, beantragt er nun,Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.17die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 524,41 € freizustellen durch Zahlung an die Firma Autoverleih Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.18Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.19Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.20Die Beklagte behauptet, die in Rechnung gestellten 1.785,36 € lägen über den ortsüblichen Preisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Beklagtenschreiben vom2120.03.2025, 12.05.2025 und 22.05.2025 Bezug genommen (Blatt 80 ff, 1 1 1 ff und 132 ff der Akten).22Die Beklagte meint, die Mietwagenkosten seien anders zu beurteilen als Werkstattund Privatgutachterkosten, denn erstens könne ein Geschädigter zwischen Mietwagenanbietern frei wählen, zweitens könne ein Geschädigter in Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.23Sekundenschnelle im Internet alternative Mietwagenanbieter abrufen und drittens Die Entscheidung Amtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

der Akten).22Die Beklagte meint, die Mietwagenkosten seien anders zu beurteilen als Werkstattund Privatgutachterkosten, denn erstens könne ein Geschädigter zwischen Mietwagenanbietern frei wählen, zweitens könne ein Geschädigter in Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.23Sekundenschnelle im Internet alternative Mietwagenanbieter abrufen und drittens Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.gebe es eine jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen könne.24Außerdem meint die Beklagte, der Kläger habe bei der Anmietdauer gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.26Das Gericht hat mit Beschluss vom 07.02.2025 das vereinfachte Verfahren angeordnet und mit Beschlüssen vom 22.04.2025 und 22.07.2025 rechtliche Hinweise erteilt (Blatt 64 ff, 99 ff und 162 ff der Akten).

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Entscheidunqsqründe27Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. für diesen Rechtsstreit zuständig.28Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Klage ist auch begründet, denn das Risiko, dass nach einem Verkehrsunfall ein Fahrzeugvermieter dem Geschädigten ein Mietfahrzeug zu überhöhten Preisen vermietet, trägt der Schädiger, sofern der Geschädigte von dem Schädiger verlangt, die Mietfahrzeugkosten direkt an den Fahrzeugvermieter zu zahlen.

Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko ist nicht auf Werkstattund Privatgutachterkosten beschränkt, sondern auf sämtliche Schadenspositionen - auch Mietfahrzeugkosten - übertragbar. Es gibt keinen Grund, die Risiken bei Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Mietfahrzeugkosten anders zu behandeln als die Risiken bei Werkstatt- und29Privatgutachterkosten. (Einzelheiten hierzu unter 1 .)30Bei der Anmietdauer verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. (Einzelheiten hierzu unter 2.)31Im Einzelnen:321 .

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.33In dem vorliegenden Rechtsstreit spielt es keine Rolle, ob der Fahrzeugvermieter dem Kläger überhöhte Mietpreise in Rechnung gestellt hat, denn der Kläger verlangt keine Zahlung an sich, sondern an den Fahrzeugvermieter, und er hat etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeugvermieter an die Beklagte abgetreten.34Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Geschädigter im Zusammenhang mit der35Schadensbeseitigung einen Vertrag abschließt (z. B. mit einer Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter) und wenn der Geschädigte das36Die Amtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

gt keine Zahlung an sich, sondern an den Fahrzeugvermieter, und er hat etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeugvermieter an die Beklagte abgetreten.34Wenn nach einem Verkehrsunfall ein Geschädigter im Zusammenhang mit der35Schadensbeseitigung einen Vertrag abschließt (z. B. mit einer Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter) und wenn der Geschädigte das36Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Risiko unangemessener bzw. unberechtigter Rechnungsposten (das sogenannte37"Werkstattrisiko") nicht selbst tragen will, dann gilt Folgendes: Soweit ein38Geschädigter die Rechnung seines Vertragspartners nicht (vollständig) bezahlt hat, kann er die Zahlung dieser Rechnung nicht an sich, sondern nur an seinen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.39Vertragspartner (z. B.

an die Werkstatt, an den Privatgutachter oder an den40Fahrzeugvermieter) verlangen. Im Gegenzug muss der Geschädigte seine (etwaigen, das Werkstattrisiko betreffenden) Ansprüche gegen seinen Vertragspartner an den Schädiger abtreten. Nur so stellt der Geschädigte sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich der Schädiger mit dem Vertragspartner über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.411 .142Zwar ging die Rechtsprechung bislang zumeist davon aus, dass im Bereich der43Mietwagenkosten bei der Bestimmung der Erforderlichkeit das44Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Wirtschaftlichkeitsgebot eine dominante Rolle spielt. Dieses wurde nicht nur auf Tatbestands-, sondern auch auf Rechtsfolgenebene herangezogen. So war beispielsweise der Geschädigte aus Wirtschaftlichkeitserwägungen verpflichtet, nicht zum Unfallersatz-, sondern zum Normaltarif anzumieten, was der tatbestandlichen Erforderlichkeit zugerechnet wurde.45(Freymann/Rüßmann in: FreymannÑVellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., S 249 BGB (Stand:4627.03.2025), Rn. 180)471.248Dies lässt sich aber nicht mehr begründen, wenn man - wie es die Rechtsprechung neuerdings entscheidet - für die Reparatur- und Privatgutachterkosten von Folgendem ausgeht:49Den Geschädigten trifft gemäß S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes.50Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.51(BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 Rn. 16, juris)52Die Entscheidung enthält an dieser SAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer - von ihm beglichenen - Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.51(BGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16 Rn. 16, juris)52Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich ein Geschädigter auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und (in dessen Grenzen) Zahlung von53Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.sondern an die Werkstatt:54Soweit ein Geschädigter die Reparaturrechnung nicht (vollständig) bezahlt hat, kann er - wenn er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen will - die Zahlung der, Reparaturkosten nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen. ImDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.55Gegenzug muss der Geschädigte seine (etwaigen, das Werkstattrisiko betreffenden)56Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger abtreten.

Nur so stellt der Geschädigte sicher, dass das Werkstattrisiko beim Schädiger bleibt und sich dieser mit der Werkstatt über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten auseinanderzusetzen hat.57Dass der Geschädigte seine etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt Zug um Zug an den Schädiger abtreten muss, dient der Umsetzung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots im Wege des Vorteilsausgleichs. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Es hindert die Fälligkeit der Schadensersatzforderung nicht. Aus diesem Grund steht der Zug-um-Zug-Vorbehalt einem etwaigen Verzug (und etwaigen Verzugszinsen) nicht im Wege.58Das Werkstattrisiko hat aber Grenzen. Es führt nicht dazu, die59Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem (nach S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen:Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.60Erstens müssen selbstverständlich solche Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ausscheiden, die nicht durch den Unfall erforderlich geworden, sondern nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind.

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- undAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

etrag ungeprüft gleichzusetzen:Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.60Erstens müssen selbstverständlich solche Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes ausscheiden, die nicht durch den Unfall erforderlich geworden, sondern nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind.

Insoweit kann er sich weder auf das Werkstattrisiko noch auf eine sich als unzutreffend erweisende Einschätzung des von ihm eingeschalteten Privatgutachters berufen.61Zweitens dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - ein mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.

An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung, aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an62Geringhaltung des Herstellungsaufrwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.63Daher muss der Geschädigte, soweit ihm (von seinem Privatgutachter oder von der aufgesuchten Werkstatt) verschiedene, mit unterschiedlichen Kosten verbundene Reparaturmöglichkeiten aufgezeigt werden, bei seiner Auswahl die berechtigten64Interessen des Schädigers berücksichtigen. Zwischen Alternativen der65Instandsetzung muss er nach wirtschaftlicher Vernunft wählen und im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu der preiswertesten greifen.

Der Geschädigte darf aber bei der Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt und nur die objektiv erforderlichen Reparaturmaßnahmen durchführt. Er ist daher aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht gehalten, vor der Beauftragung der Fachwerkstatt zunächst ein - mit zusätzlichen, vom Schädiger zu tragenden Kosten verbundenes - Sachverständigengutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen. Allein deshalb, weil ein Geschädigter einen Sachverständigen nicht selbst aussucht, sondern dies seiner Werkstatt oder seinem Rechtsanwalt überlässt ("Schadenservice aus einer Hand"), kann man dem Geschädigten allerdings keine unwirtschaftliche Verfahrensweise vorwerfen.

Auch wenn der für eine Reparaturmaßnahme abgerechnete Betrag geringfügig über den insoweit vom Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Sachverständigen veranschlagten Kosten liegt, kann dies - für sich genommen - keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen.66Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an diesAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

wenn der für eine Reparaturmaßnahme abgerechnete Betrag geringfügig über den insoweit vom Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Sachverständigen veranschlagten Kosten liegt, kann dies - für sich genommen - keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begründen.66Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.(BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 Rn. 7-12, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22 -, BGHZ 239, 208 - 222, Rn. 17 - 19, 20, 25; BGH, Urteil vom 16.

Januar 2024 - VI ZR 239/22 Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 266/22 Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 51/23 -, Rn. 21 -22, juris)671.368Auf dieser Grundlage müssen alle Schadenspositionen - auch Mietwagenkosten - genauso beurteilt werden wie Werkstatt- und Privatgutachterkosten: Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.69Durch den Verkehrsunfall bringt der Schädiger den Geschädigten in die Situation,70Verträge abschließen zu müssen, um die Unfallfolgen zu beseitigen, z. B. mit einer71Werkstatt, mit einem Privatgutachter oder mit einem Fahrzeugvermieter. Jeder dieser Verträge birgt für den Geschädigten Risiken.

Hierzu gehören vor allem die Risiken, dass der Vertragspartner Preise verlangt, die über dem ortsüblichen Preis liegen, oder dass der Vertragspartner Leistungen abrechnet, die er tatsächlich nicht erbracht hat oder die unnötig waren.72Diese Risiken bestehen bei allen Verträgen, die der Geschädigte zur Beseitigung der73Unfallfolgen abschließt, gleichermaßen: Ebenso wie eine Werkstatt und ein Privatgutachter kann auch ein Fahrzeugvermieter Preise verlangen, die über dem ortsüblichen Preis liegen. Ebenso Wie eine Werkstatt und ein Privatgutachter kann auch ein Fahrzeugvermieter Leistungen abrechnen, die tatsächlich nicht erbracht worden sind: Eine Werkstatt kann z. B. Reparaturmaßnahmen abrechnen, die sie nicht erbracht hat; ein Privatgutachter kann z. B. Fotografien in Rechnung stellen, die er nicht angefertigt hat; ein Fahrzeugvermieter kann z. B.

einen Aufpreis für Winterreifen in Rechnung stellen, obwohl das Fahrzeug mit Sommerreifen Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.ausgestattet war. Dasselbe gilt für unnötige Leistungen: Eine Werkstatt kann z. B. einen besonders umständlichen Reparaturweg wählen, der zu höheren Lohnkosten führt, obwohl sie ebenso gut einen schnelleren Reparaturweg wählen könnte; ein Privatgutachter kann z. B. das Fahrzeug auf eine Hebebühne stellen, obwohl ihm klar ist, dass sich der Fahrzeugschaden auf die Motorhaube beschränkt und keine AuswirkungenAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

et war. Dasselbe gilt für unnötige Leistungen: Eine Werkstatt kann z. B. einen besonders umständlichen Reparaturweg wählen, der zu höheren Lohnkosten führt, obwohl sie ebenso gut einen schnelleren Reparaturweg wählen könnte; ein Privatgutachter kann z. B. das Fahrzeug auf eine Hebebühne stellen, obwohl ihm klar ist, dass sich der Fahrzeugschaden auf die Motorhaube beschränkt und keine Auswirkungen auf die Fahrzeugunterseite gehabt haben kann; ein74Fahrzeugvermieter kann z. B.

einen Kindersitz in das Fahrzeug stellen und zusätzlich in Rechnung stellen, obwohl ihm der Geschädigte mitgeteilt hat, keine Kinder mitnehmen zu müssen.75Dementsprechend besteht in allen diesen Fällen auch das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner.761.477Es gibt keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, diese Risiken bei den78Mietwagenkosten anders zu beurteilen als bei sämtlichen anderen79Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Schadenspositionen, insbesondere bei den Werkstatt- und Privatgutachterkosten.80Die Beklagte meint, ein Geschädigter könne zwischen Mietwagenanbietern frei wählen, und aus diesem Grund seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als Werkstatt- und Privatgutachterkosten.81Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Wahlmöglichkeiten eines Geschädigten sind in Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.allen drei Fällen dieselben: Ein Geschädigter kann sich - zumindest theoretisch - gleichermaßen zwischen verschiedenen Werkstätten, verschiedenen Privatgutachtern und verschiedenen Fahrzeugvermietern entscheiden.

Diese Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.theoretische Auswahlmöglichkeit kann in der Praxis, in der konkreten Situation nach einem Unfall, eingeschränkt sein, beispielsweise wenn der Geschädigte möglichst schnell weiterfahren muss, oder wenn ihm anderweitige (z. B. berufliche, familiäre oder ehrenamtliche) Verpflichtungen nur wenig Zeit lassen, sich um dieDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.82Schadensbehebung zu kümmern. Diese Einschränkungen können z. B.

dazu führen, dass ein Geschädigter gezwungen ist, die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen und einen dort angebotenen Mietwagen anzumieten.83Entscheidend ist, dass sowohl die theoretische Auswahlmöglichkeit als auch die eventuelle praktische Einschränkung dieser Auswahlmöglichkeit bei allen Verträgen - mit einem Fahrzeugvermieter ebenso wie mit einer Werkstatt und mit einem Privatgutachter - gleichermaßen bestehen.84Die Beklagte meint, weil ein Geschädigter in Sekundenschnelle im Internet Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.alternative FahrzeugveAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

che Auswahlmöglichkeit als auch die eventuelle praktische Einschränkung dieser Auswahlmöglichkeit bei allen Verträgen - mit einem Fahrzeugvermieter ebenso wie mit einer Werkstatt und mit einem Privatgutachter - gleichermaßen bestehen.84Die Beklagte meint, weil ein Geschädigter in Sekundenschnelle im Internet Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.alternative Fahrzeugvermieter abrufen könne, seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als die Werkstatt- und Privatgutachterkosten. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.85Auch dies trifft nicht zu:86Erstens kann man nicht davon ausgehen, dass einem Geschädigten nach einem87Unfall stets die Möglichkeit zur Verfügung steht, im Internet nach alternativen88Mietwagenangeboten zu recherchieren.

Abgesehen davon, dass es weiterhin89Menschen gibt, die kein Smartphone benutzen, kann ein Unfallgeschädigter sein Smartphone zu Hause vergessen haben, der Akku kann leer sein, das Smartphone Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.kann bei dem Unfall beschädigt worden sein oder an der Unfallstelle kann ein90Funkloch bestehen.91Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Zweitens könnte man von einem Geschädigten dann ebenso verlangen, zunächst im Internet zu recherchieren, welche der umliegenden Werkstätten welche Preise nehmen oder welche Bewertungen zur Zuverlässigkeit sie in Onlineportalen haben, bevor er eine Werkstatt beauftragen darf.

Bei der Werkstattauswahl verlangt die ständige Rechtsprechung solche Recherchen von einem Geschädigten aber nicht.92Die Beklagte meint, wegen der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.93Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen kann, seien die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als die Werkstatt- und Privatgutachterkosten.94Dies ist zwar ein gewichtiges Argument, denn eine gefestigte Rechtsprechung bedeutet Rechtssicherheit.

Allerdings wiegt der Grundsatz, dass gleiche Fälle gleich zu behandeln sind, schwerer:95Der Grundgedanke des Gleichheitssatzes, der bis in die Antike zurückverfolgbar ist und zu den gemeineuropäischen Rechtsüberzeugungen zählt, ist einfach und einleuchtend: Gleiche Sachverhalte dürfen nicht unterschiedlich, unterschiedliche nicht gleich behandelt werden, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt.96(Kischel in: BeckOK GG, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 3 Rn. 14, beck-online)97Eine sachliche Rechtfertigung, die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als andere Schadenspositionen - insbesondere als Werkstatt- und Privatgutachterkosten - gibt es aber, wie gezeigt, nicht.982.9Amtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

iedlich, unterschiedliche nicht gleich behandelt werden, es sei denn, ein abweichendes Vorgehen wäre sachlich gerechtfertigt.96(Kischel in: BeckOK GG, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 3 Rn. 14, beck-online)97Eine sachliche Rechtfertigung, die Mietwagenkosten anders zu beurteilen als andere Schadenspositionen - insbesondere als Werkstatt- und Privatgutachterkosten - gibt es aber, wie gezeigt, nicht.982.99Die Beklagte muss die Mietwagenkosten für den gesamten Anmietzeitraum ersetzen. Bei der Anmietdauer verstieß der Kläger nicht gegen seine100Schadensminderungspflicht:101Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden zu mindern. (S 254 BGB)102Aufgrund dieser Vorschrift ist der Ersatzanspruch auf die erforderliche Ausfallzeit Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. beschränkt. Neben der erforderlichen Instandsetzungs- bzw.103Wiederbeschaffungsdauer ist hier auch die Zeit für vorbereitende Maßnahmen zu berücksichtigen. So ist der Geschädigte zwar zur Schadensbehebung in angemessener Zeit und damit zur unverzüglichen Einleitung der Wiederherstellung verpflichtet, er darf aber grundsätzlich die Schadensfeststellung abwarten und ggf. eine angemessene Überlegungszeit für sich in Anspruch nehmen, wenn104Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Wiederherstellungsalternativen bestehen. Auch die Inanspruchnahme von Rechtsrat kann die Anmietzeit verlängern. Stets sind aber die Umstände des Einzelfalls im Blick zu halten. So kann dem Geschädigten beispielsweise zugemutet werden, allein Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.aufgrund einer vorläufigen Einschätzung des Gutachters über die Reparaturkosten die gebotene Reparatur in Auftrag zu geben, wenn die Reparaturwürdigkeit auf der Hand liegt und wegen einer geplanten Urlaubsreise und anstehenden105Weihnachtsfeiertagen vergleichsweise hohe Mietwagenkosten drohen. Es kann ihm auch im (seltenen) Einzelfall - insbesondere bei bevorstehenden Urlaubsreisen - Die EntsAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

afik.aufgrund einer vorläufigen Einschätzung des Gutachters über die Reparaturkosten die gebotene Reparatur in Auftrag zu geben, wenn die Reparaturwürdigkeit auf der Hand liegt und wegen einer geplanten Urlaubsreise und anstehenden105Weihnachtsfeiertagen vergleichsweise hohe Mietwagenkosten drohen. Es kann ihm auch im (seltenen) Einzelfall - insbesondere bei bevorstehenden Urlaubsreisen - Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.zugemutet sein, die Anmietzeit durch den Erwerb eines Interimsfahrzeugs, eine Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Notreparatur, ein Ausweichen auf die Bahn oder eine Umdisposition unter Verzicht Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.auf wenige Urlaubstage zu verkürzen.

Ebenso hängt es vom - tatrichterlich zu würdigenden - Einzelfall ab, ob Ersatz gewährt werden kann sowohl hinsichtlich des Unfalltags als auch hinsichtlich des Tags, an welchem das reparierte Fahrzeug aus der Werkstatt abgeholt wurde.106Verzögerungen bei der Wiederherstellung sind nach S 254 Absatz 2 BGB anspruchsmindernd, wenn sie der Geschädigte zu vertreten hat. Lässt etwa der Geschädigte bei der Instandsetzung auch unfallunabhängige Schäden reparieren, Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.geht die Verlängerung der Reparaturzeit zu seinen Lasten. Gleiches gilt, wenn sich die Erteilung des Reparaturauftrags oder der Ersatzbestellung grundlos verzögert. Resultieren Verzögerungen hingegen aus dem Bereich der Werkstatt (z. B.

verzögerte Lieferung von Ersatzteilen), muss sich der Geschädigte diese nur anrechnen lassen, wenn ihm ein Auswahlverschulden oder ein anderer Vorwurf zur Last fällt. So ist er zwar nicht verpflichtet, eine besonders schnelle Werkstatt zu suchen oder sich ohne besondere Anhaltspunkte nach der Reparaturzeit zu erkundigen. Wird ec jedoch von der Werkstatt auf eine außergewöhnlich lange Reparaturzeit•hingewiesen, muss er den Grund erfragen und sich ggf. nach einem anderen Reparaturbetrieb umsehen. Stellt sich während der Reparatur heraus, dass ein erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen ist und deshalb eine monatelange Wartezeit droht, hat der Geschädigte den Ersatzpflichtigen vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Ausfallschadens zu warnen und ggf. eine Interimsreparatur vornehmen zu lassen.

Dass der Geschädigte dagegen während der Reparaturzeit durch tägliche Vorsprache auf eine zügige Reparatur zu drängen hat, wird die Anforderungen in der Regel überspannen.107(BGH, Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09 -, Rn. 31 - 32, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymannwellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., S 249 BGB (Stand: 24.11.2020), Rn. 180 - 184)108Wenn man den vorliegenden Fall anhand dieser Maßstäbe beurteilt, dann verstieß der Kläger bei der Anmietdauer nicht gegen seine Schadensminderungspflicht:109Der Kläger mietete das Mietfahrzeug an dem Unfalltag, dem 15.04.2021, an. Es verstößt grundsätzlich niAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

1 - 32, juris; Freymann/Rüßmann in: Freymannwellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., S 249 BGB (Stand: 24.11.2020), Rn. 180 - 184)108Wenn man den vorliegenden Fall anhand dieser Maßstäbe beurteilt, dann verstieß der Kläger bei der Anmietdauer nicht gegen seine Schadensminderungspflicht:109Der Kläger mietete das Mietfahrzeug an dem Unfalltag, dem 15.04.2021, an. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Schadensminderungspflicht, noch am110Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Unfalltag ein Fahrzeug anzumieten.

Dies stellt die Beklagte auch nicht infrage.111Der Kläger mietete das Mietfahrzeug bis zum 28.04.2021 einschließlich, also bis zu dem Tag, an dem er sein Folgefahrzeug zuließ. Auch damit verstieß der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht: Wenn er das Folgefahrzeug am11228.04.2021 anmeldete, dann war ihm nicht zuzumuten, bereits am Vortag (dem11327.04.2021) das Mietfahrzeug zurückzugeben und im Zeitraum zwischen der Rückgabe und der Zulassung des Folgefahrzeugs ohne Fahrzeug zu sein. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unfallgeschädigter erst das114Folgefahrzeug zulässt und dann - anschließend, aber noch am selben Tag - das Mietfahrzeug zurückgibt. Zwar können im Einzelfall Umstände vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung führen.

Solche besonderen Umstände hat die Beklagte jedoch Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.nicht dargelegt; sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.1153.116Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Klagerücknahme bzgl. der Zinsen wirkte sich nicht auf die Kostenverteilung aus, weil sie eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung war.117Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den SS 708 Nr. 1 1 und 711 ZPO.1184.119Die Berufung war zuzulassen:120Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (S 51 1 Absatz 4 Satz 1 ZPO).121Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Grundsätze zum WerAmtsgericht Bad Oeynhausen, 24 C 70/25, Entscheidung vom 22.08.2025 [IWW-Abruf 250621, Urteilsvolltext]

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf Mietfahrzeuge übertragbar sind, ist (soweit ersichtlich) obergerichtlich bislang nicht entschieden worden, seitdem der Bundesgerichtshof seine Urteile zum Werkstattrisiko veröffentlicht hat.1225. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.123Der Streitwert wird auf 524,41 Euro festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum