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Eine geplante kurzzeitige Fahrtunterbrechung teilt die Dauerstraftat der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) nicht in zwei tatmehrheitliche Taten. Die Regelwirkung der Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 StGB) bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird nicht infrage gestellt, wenn der Angeklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat und eine Wegstrecke von insgesamt 700 Metern zurückgelegt wurde, auch wenn er sich selbst verletzt und an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |