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1. Eine Krankheit stellt einen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie nach ihrer Art und nach ihren Wirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar erscheinen lässt. 2. Nicht jede Erkrankung führt zur Verhandlungsunfähigkeit eines Betroffenen; entscheidend ist, in welchem Ausmaß eine Erkrankung die einem Betroffenen in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährleistenden Mitwirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt. Bei Zweifeln an einem berechtigten Fernbleiben ist das Tatgericht gehalten, von Amts wegen im Freibeweis zu klären, ob das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |