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Der Senat tendiert dazu, den Richtwert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zukünftig bei 2000,- EUR anzusetzen; eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch auch unterhalb dieser Grenze erfolgen, wenn sich aus der Tat eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, insbesondere bei einem hohen Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer. Im tatrichterlichen Urteil sind für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden, sondern auch hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen. Das Rechtsmittel der Revision kann auf die Nichtanordnung einer Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam beschränkt werden, sofern sich diese Frage unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |