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OLG Celle v. 21.08.2025: Entziehung der Fahrerlaubnis: Richtwert für bedeutenden Schaden, Gleichgültigkeit und Revisionsbeschränkung




Das OLG Celle (Urteil vom 21.08.2025 - 3 ORs 2/25) hat entschieden:

   Der Senat tendiert dazu, den Richtwert für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zukünftig bei 2000,- EUR anzusetzen; eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann jedoch auch unterhalb dieser Grenze erfolgen, wenn sich aus der Tat eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, insbesondere bei einem hohen Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer. Im tatrichterlichen Urteil sind für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden, sondern auch hinreichende Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen. Das Rechtsmittel der Revision kann auf die Nichtanordnung einer Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam beschränkt werden, sofern sich diese Frage unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht bei Delikten der allgemeinen Kriminalität (außerhalb des Verke
und
Entziehung der Fahrerlaubnis - Führerscheinentzug


Gründe:


1. Der Senat tendiert dazu, zukünftig den Richtwert für die Annahme eines Eintritts eines bedeutenden Schadens bei 2000,- EUR anzusetzen.

2. Auch unterhalb der Grenze des bedeutenden Schadens gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 StGB). Ist besagte Schadenshöhe knapp nicht erreicht, wird der Täter dennoch regelmäßig als ungeeignet zum Führen eines Kfz anzusehen sein, wenn er ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern und Interessen anderer zeigt.

3. Im tatrichterlichen Urteil muss sich für die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis im tatrichterlichen Urteil nicht nur der (ggf.) bedeutende Schaden betragsmäßig wiederfinden, sondern es sind auch hinreichende Feststellungen zu den "subjektiven" Merkmalen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu treffen.

4. Das Rechtsmittel der Revision kann auch auf die Nichtanordnung einer Maßregel wie die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wirksam beschränkt werden. Eine Beschränkung ist jedoch dann unzulässig, wenn sich die Frage der unterbliebenen Maßregelanordnung nicht unabhängig von den Strafzumessungserwägungen beurteilen lässt.

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