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Die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die Tat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat"; ein solcher Zusammenhang besteht nicht, wenn der Angeklagte weder vor noch nach der Tat ein Kraftfahrzeug führte und die Tat nicht unter Verletzung einer spezifisch einem Kraftfahrer obliegenden Pflicht begangen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |