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Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen zur Fahreridentität, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Wenn der Sachverständige keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt, muss der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen, das ausgewertete Bildmaterial, die herausgearbeiteten morphologischen Merkmale und deren Anzahl mitteilen sowie darlegen, in welchem Maße Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise diese ermittelt und welche Aussagekraft ihnen beigemessen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |