|
In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, doch müssen sie so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann und darlegen, dass die Überzeugung des Tatrichters auf einer umfassenden, rational nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruht (vgl. §§ 261, 267 StPO). Wird ein Sachverständiger bei einem standardisierten Messverfahren hinzugezogen, müssen die Urteilsgründe nachvollziehbar entnehmen lassen, weshalb eine Begutachtung erforderlich war, zu welchem Beweisthema der Sachverständige gehört wurde und eine Würdigung seiner Ausführungen enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |