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Bei der Bemessung des Reparaturaufwands im Rahmen der 130%-Grenze sind Reparaturen, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind und unfallunabhängige Schäden betreffen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |