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Die erforderlichen Mietwagenkosten sind im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels nach Schwacke (Tagespreismethode) zu bestimmen. Ein Abzug wegen Eigenersparnis ist nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wird. Im vorliegenden Fall wurde der weitergehende Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, der sich auf eine höhere Schwacke-Klasse des verunfallten Fahrzeugs und bestimmte Nebenkosten bezog, zurückgewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |