|
Ein elektronisches Dokument gilt bei Gericht als eingegangen, sobald es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist. Die Frist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde ist nicht gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerdeschrift zunächst an ein unzuständiges Gericht gesandt und erst nach Fristablauf an das zuständige Gericht weitergeleitet wird. Eine generelle Verpflichtung der Gerichte zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht ableiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |