|
Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gebietet, ist anzunehmen, wenn ein Sachverständigengutachten bereits Verfahrensbestandteil ist oder angeordnet wird und zu erwarten ist, dass dieses Gutachten für den Ausgang des Verfahrens als Beweismittel eine entscheidende Rolle spielt. Jedes den Verfahrensausgang maßgeblich beeinflussende Sachverständigengutachten erhöht die Komplexität der Beweisaufnahme derart, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Fachgebiet vom Beweisthema betroffen ist oder ob das Gutachten inhaltlich einfach oder schwer verständlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |