Das Verkehrslexikon

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Landgericht Leipzig v. 19.03.2025: Sachverständigenhonorar: Keine pauschale Berechnung nach BSVK-Befragung bei Klage des Gutachters aus abgetretenem Recht




Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 19.03.2025 - 7 S 221/24) hat entschieden:

   Die BSVK-Honorarberechnung kann nicht als Berechnungsgrundlage für das Sachverständigenhonorar herangezogen werden, wenn der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht klagt, das Sachverständigenrisiko trägt und kein Mitglied der BSVK ist. In einem solchen Fall muss die Gutachterin die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten umfassend nachweisen, insbesondere wenn vertraglich nur eine Kopplung von Sachverständigenhonorar und Schadenshöhe ohne weitere Berechnungskriterien vereinbart wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?
und
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht


Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az. 110 C 2306/24) vom 01.08.2024 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2024 zu zahlen. Im Übrigen wir die Berufung zurückgewiesen.2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.3. Das Urteil ist für Klägerin und Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Hinsichtlich des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Leipzig der Klage der Klägerin auf Zahlung von Gutachterkosten i. H.v. 747,03 € aus abgetretenem Recht gegen die beklagte KfZ-Haftpflichtversicherung stattgegeben. Das Amtsgericht hält die von der Klägerin insgesamt geltend gemachten und durch die Beklagte vorprozessual nur zum Teil beglichenen Gutachterkosten in ihrer Höhe und der Methode ihrer Berechnung nach für angemessen. Für die Begutachtung des Unfallschadens hatte die Klägerin ein an die festgestellte Schadenshöhe gekoppeltes Grundhonorar verlangt. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die gerichtlich nicht beanstandete Berechnung der Gutachterkosten auf Grundlage der BSVK-Honorarbefragung durch die Beklagte.

Das Gericht verkenne, dass Kfz-Gutachter, die ihre Kosten gerichtlich geltend machten, hinsichtlich ihrer Rechnungsposten umfassendere Nachweispflichten träfen, als es der Fall wäre, wenn der Unfallgeschädigte selbst klagen würde. Die gerichtliche Schätzung der üblichen Vergütung unter Heranziehung des BSVK-Honorarbefragung sei damit fehlerhaft und verstoße gegen § 287 ZPO. Zugrunde gelegt werden müsse vielmehr eine Berechnung nach Zeitaufwand. Die Beklagte beantragt:Unter Änderung des am 01.08.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Leipzig, Aktenzeichen 110 C 2306/24, wird beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,die Berufung abzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Würdigung des Amtsgerichts. Die Berechnung des Grundhonorars in Abhängigkeit von der festgestellten Schadenshöhe und auf Grundlage der BSVK-Honorarbefragung 2022 sei nicht rechtsfehlerhaft.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ## Bezug genommen. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Ein über den seitens der Beklagten bezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten besteht ‒ soweit es um das Sachverständigenhonorar selbst geht ‒ nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die BSVK-HonorarberechnLandgericht Leipzig, 7 S 221/24, Entscheidung vom 19.03.2025 [IWW-Abruf 249701, Urteilsvolltext]

ftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ## Bezug genommen. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Ein über den seitens der Beklagten bezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten besteht ‒ soweit es um das Sachverständigenhonorar selbst geht ‒ nicht. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die BSVK-Honorarberechnung in der vorliegenden Konstellation nicht als Berechnungsgrundlage für das Sachverständigenhonorar herangezogen werden. Mangels einer festen Vergütungsvereinbarung zwischen Klägerin und Auftraggeber kommt es dabei auf die Frage an, was mit Blick auf die erbrachte Begutachtungsleistung i. S.d. § 632 Abs. 2 BGB als "übliche Vergütung" anzusehen ist und inwiefern diese ‒ was das Gericht gem. § 287 ZPO nach freier Überzeugung zu beurteilen hat ‒ als Schaden i. S.d. § 249 Abs. 2 S.

1 BGB geltend gemacht werden kann. Die Klägerin verlangt ein Honorar in Höhe von 895,00 € und macht prozessual geltend, sich bei der Berechnung dieses Honorars auf die BSVK-Honorarbefragung 2022 zu stützen. Sie weist zutreffend daraufhin, dass eine Berechnung von Sachverständigenkosten auf Grundlage der BSVK-Honorarbefragung in gerichtlichen Verfahren durchaus akzeptiert worden ist (vgl. die Nachweise in der Klage v. 22.4.2024). Ein solches Vorgehen ist aber auch nicht unumstritten (s. etwa AG München vom 15.1.2024, Az. 213 C 15637/23). Im Besonderen gilt das, wenn der in Rede stehende Sachverständige selbst kein Mitglied der Organisation ist (vgl. AG Ettlingen, Urteil vom 21.3.2024, Az. 1 C 192/23 und AG Göttingen, Urteil vom 15.5.2024, Az. 15.5.2024).

Hinzukommt, dass im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte als Auftraggeber des Gutachtens, sondern mit der Klägerin die Gutachterin selbst aus abgetretenem Recht klagt, was Folgen für die Frage hat, wer das Sachverständigenrisiko trägt: Während ein Geschädigter im Verhältnis zum Schädiger all diejenigen gutachterlichen Kosten ersetzt verlangen kann, hinsichtlich derer ihm kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden zulasten zu legen ist, trägt im Fall der Abtretung die Gutachterin das Sachverständigenrisiko und muss die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten umfassend nachweisen (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 12.3.2024, Az. VI ZR 280/22, Rn. 25). Gutachtern mag es damit zwar nicht benommen sein, Schadenshöhe und Gutachterkosten aneinander zu koppeln.

In einem solchen Fall sind sie aber jedenfalls verpflichtet, nähere Angaben zur Grundlage ihrer Berechnung in der Vertragsvereinbarung zu machen: Wenn vertraglich nicht mehr bestimmt ist, als dass ein höherer Schaden zu höheren Sachverständigenkosten führen wird, könnten Gutachter sonst anschließend weitgehend frei und letztlich willkürlich entscheiden, wie und in welcher Höhe sie einen konkret geforderten Betrag ansetzen. Übereinstimmungen mit in der BSVK-Honorarberechnung aufgeführten Beträgen mögen dann nicht zuletzt reiner Zufall sein. Das gilt insbesondere als tatsächlicheLandgericht Leipzig, 7 S 221/24, Entscheidung vom 19.03.2025 [IWW-Abruf 249701, Urteilsvolltext]

st, als dass ein höherer Schaden zu höheren Sachverständigenkosten führen wird, könnten Gutachter sonst anschließend weitgehend frei und letztlich willkürlich entscheiden, wie und in welcher Höhe sie einen konkret geforderten Betrag ansetzen. Übereinstimmungen mit in der BSVK-Honorarberechnung aufgeführten Beträgen mögen dann nicht zuletzt reiner Zufall sein. Das gilt insbesondere als tatsächliche "Übereinstimmungen" im Wortsinne schon der Anlage der Honorarbefragung nach ausgeschlossen sind: Die Tabelle weist für jede Schadenshöhe mehrere Werte und Preiskorridore aus. Bei welchem Verhältnis von Honorarbefragung und konkret gefordertem Honorar dann noch von einer Übereinstimmung gesprochen werden kann, ist eine wertungsbedürftige Frage, was strukturell abermals dem Gutachter zugutekommt.

Angesichts dessen ist es jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden ausgeschlossen, klägerseitig ein pauschales Sachverständigenhonorar i. H.v. 895,00 € geltend zu machen. Vertraglich wurde zwischen Auftraggeber und Klägerin nur die Kopplung von Sachverständigenhonorar und Schaden vereinbart. Der getroffenen Verabredung zufolge sollte "[a]ls Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars […], wie allgemein üblich, die Schadenshöhe" dienen (Anlage K1). Damit ist letztlich nicht mehr bestimmt, als dass ein höherer Schaden zu höheren Sachverständigenkosten führen wird. In welchem Verhältnis die Posten zueinanderstehen sollen, ob die Gutachterkosten linear steigen, ob sich zusätzliche Faktoren auf die Berechnung auswirken können oder nicht, all das wird offengelassen.

In einem solchen Fall dann gerichtlich auf die BSVK-Honorarbefragung zurückzugreifen, ist jedenfalls in Fällen, in denen der Gutachter selbst klagt und damit das Sachverständigenrisiko trägt und zugleich kein Mitglied dieser Organisation ist, unangemessen. Von einer Mitgliedschaft ist vorliegend nicht auszugehen: Ihr Bestehen wurde seitens der Beklagten mit Nichtwissen bestritten und ist von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Gleichzeitig bilden die im BSVK zusammengefassten Sachverständigen und die von ihnen in Rechnung gestellten Honorare nur einen Ausschnitt des auf dem Sachverständigenmarkt üblicherweise Angebotenen.

Die Frage der "üblichen Vergütung" ausgerechnet an dieser Gruppe auszurichten, wenn zum einen das für diese Gruppe kennzeichnende und von bestimmten Zertifizierungen abhängige Merkmal der Mitgliedschaft fehlt und zum anderen die vertragliche Vereinbarung keine Kriterien enthält, deren Anwendung zu Preisen im Größenordnungsbereich der Honorarbefragung führt oder auf diese Bezug nehmen, erscheint fernliegend. Gerichtlich muss in diesen Fällen dann vielmehr auf andere Kriterien zurückgegriffen werden, mithilfe derer die erbrachte Leistung möglichst treffend erfasst und ihre Berechnung rationalisiert werden kann. Besonders geeignet scheint dabei eine Berechnung nach dem angefallenen Zeitaufwand. Hierzu hat die Beklagte ausführlich vorgetragen und hinlängliLandgericht Leipzig, 7 S 221/24, Entscheidung vom 19.03.2025 [IWW-Abruf 249701, Urteilsvolltext]

r auf diese Bezug nehmen, erscheint fernliegend. Gerichtlich muss in diesen Fällen dann vielmehr auf andere Kriterien zurückgegriffen werden, mithilfe derer die erbrachte Leistung möglichst treffend erfasst und ihre Berechnung rationalisiert werden kann. Besonders geeignet scheint dabei eine Berechnung nach dem angefallenen Zeitaufwand. Hierzu hat die Beklagte ausführlich vorgetragen und hinlängliche Berechnungen angestellt. Diese Berechnungen wurden inhaltlich vonseiten der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Das Berufungsgerichts schließt sich ihnen insoweit an. Als Sachverständigenhonorar können danach insgesamt 270,00 € zzgl. Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Posten für Fahrtkosten, Schreibkosten etc. ist das Urteil des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Werden die seitens der Klägerin veranschlagten übrigen Kosten und die auf Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu veranschlagenden Gutachterkosten zusammengenommen, ergibt sich folgende Aufstellung:270,00 € Gutachterkosten57,82 € Fahrtkosten2,10 € Fotos15,00 € Porto/Telefon20,00 € Schreibkosten (Original)364,92 € Gesamt exkl. MwSt.69,33 € MwSt. 19 %434,25 € Rechnungsbetrag inkl. MwSt. Abzüglich des vorprozessual überwiesenen Betrags von 410,97 € verbleibt damit noch ein seitens der Beklagten geschuldeter Betrag von 23,28 €. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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