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Die BSVK-Honorarberechnung kann nicht als Berechnungsgrundlage für das Sachverständigenhonorar herangezogen werden, wenn der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht klagt, das Sachverständigenrisiko trägt und kein Mitglied der BSVK ist. In einem solchen Fall muss die Gutachterin die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten umfassend nachweisen, insbesondere wenn vertraglich nur eine Kopplung von Sachverständigenhonorar und Schadenshöhe ohne weitere Berechnungskriterien vereinbart wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |