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Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer BAB um mindestens 45 km/h ist als zumindest "bedingt" vorsätzlich zu qualifizieren. Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 45 km/h ggf. nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von (bedingtem) Vorsatz nicht entgegen, da die Differenz zwischen erlaubter und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit in diesem Fall so erheblich ist, dass jeder Kraftfahrer merken musste, dass er nicht nur zu schnell, sondern erheblich zu schnell fuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |