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Ausschließlich bei unter die Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fallenden Fahrzeugen handelt es sich um fahrerlaubnisfrei zu führende Krankenfahrstühle. Allein der Wegfall eines der in der Legaldefinition aufgeführten Merkmale lässt die Qualifizierung als motorisierter Krankenfahrstuhl entfallen. Allein aus dem Umstand, dass auf dem Heck eines Fahrzeuges ein Geschwindigkeitsaufkleber angebracht ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass das betreffende Fahrzeug bauartbedingt tatsächlich über eine entsprechende Motorisierung verfügt; insofern ist eine weitere Sachaufklärung geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |